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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/16/0180 B 27.11.2019Rechtssatz
Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon kann einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu. Die vertretbare Auslegung eines Schriftstückes wirft in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0088, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160179.L01Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020