Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Student" verfügt, dient der Durchführung des Studiums. Er ist erfolgsorientiert und der verlangte Studienerfolg muss daher diesem Studium zurechenbar sein; abzustellen ist dabei auf die positive Ablegung von für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen nach Maßgabe des jeweils relevanten Curriculums; kein Studienerfolg liegt vor, wenn Prüfungen nach dem maßgeblichen Curriculum nicht (mehr) abgelegt werden müssen und somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095; VwGH 17.3.2009, 2008/21/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019220008.J02Im RIS seit
03.02.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020