RS Vwgh 2019/12/10 Ro 2019/22/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §42 Abs1
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 litb idF 2018/II/229
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z24 idF 2018/I/008
UniversitätsG 2002 §66 Abs1 idF 2017/I/129
UniversitätsG 2002 §74 Abs6 idF 2017/I/129

Rechtssatz

Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel "Student" verfügt, dient der Durchführung des Studiums. Er ist erfolgsorientiert und der verlangte Studienerfolg muss daher diesem Studium zurechenbar sein; abzustellen ist dabei auf die positive Ablegung von für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen nach Maßgabe des jeweils relevanten Curriculums; kein Studienerfolg liegt vor, wenn Prüfungen nach dem maßgeblichen Curriculum nicht (mehr) abgelegt werden müssen und somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen (vgl. VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095; VwGH 17.3.2009, 2008/21/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019220008.J02

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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