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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Beim Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 handelt es sich nicht um einen absoluten Versagungsgrund, weil - trotz Vorliegens dieses Erteilungshindernisses - unter den in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass bei einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 auch der konkrete Verfahrensablauf miteinzubeziehen sein kann (vgl. VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018220015.J05Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020