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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0154 E 22. Februar 2018 RS 1Stammrechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 ist zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrages nach dem NAG 2005 über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018220015.J02Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020