RS Vwgh 2019/12/10 Ro 2018/22/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §21 Abs6
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0154 E 22. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 ist zu verhindern, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrages nach dem NAG 2005 über den sichtvermerkfreien Zeitraum hinaus ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels ausdehnen. Das Verfahren ist nach rechtmäßiger Antragstellung und Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes im Ausland abzuwarten. Ein Zuwiderhandeln steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels grundsätzlich entgegen, auch wenn zwischenzeitlich eine Ausreise erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018220015.J02

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten