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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende über ein in § 46 Abs. 1 NAG 2005 näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann aber schon keine Aussetzung nach § 38 AVG nach sich ziehen, wenn das VwG selbst feststellte, dass der Vater der Fremden über keinen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081); es wurde auch kein anderer Familienangehöriger namhaft gemacht, der die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 NAG 2005 erfüllt. Für die Beurteilung nach dieser Bestimmung ist nicht relevant, ob dem zusammenführenden Vater allenfalls in der Zukunft ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werden könnte. Folglich sind die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht gegeben (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0090).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220204.L02Im RIS seit
03.02.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020