RS Vwgh 2019/12/10 Ra 2018/22/0288

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §64
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Dem Verbleib im Bundesgebiet im Anschluss an ein aufhebendes Erkenntnis des VwGH kann - eine zeitnahe Entscheidung im fortgesetzten Verfahren vorausgesetzt - keine das öffentliche Interesse in vergleichbarer Weise beeinträchtigende Wirkung beigemessen werden wie einem Vorgehen, bei dem letztlich (etwa im Wege eines von Anfang an rechtswidrigen Inlandsaufenthaltes) versucht wird, in Bezug auf den Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220288.L07

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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