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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Interessenabwägung (iSd § 11 Abs. 3 NAG 2005) muss auch in einer Konstellation möglich sein, in der die Frage der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung und das Erfordernis einer Belehrung über einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG 2005 zum Zeitpunkt der (damals: erstinstanzlichen) Entscheidung noch kein Thema war, weil die Fremde damals noch zum Aufenthalt im Inland berechtigt war (s. VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460). Gleichermaßen muss eine Interessenabwägung aber auch in einer Konstellation vorgenommen werden, in der ein Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung vor Bescheiderlassung nicht erfolgen konnte, weil der Antragsteller die Entscheidung zunächst ohnehin im Ausland abgewartet hat und sich die Frage eines allfälligen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 NAG 2005 erst dadurch stellt, dass der VwGH die Entscheidung des VwG über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufgehoben hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220288.L06Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020