RS Vwgh 2019/12/10 Ra 2018/22/0288

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs3
NAG 2005 §64
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Interessenabwägung (iSd § 11 Abs. 3 NAG 2005) muss auch in einer Konstellation möglich sein, in der die Frage der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung und das Erfordernis einer Belehrung über einen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG 2005 zum Zeitpunkt der (damals: erstinstanzlichen) Entscheidung noch kein Thema war, weil die Fremde damals noch zum Aufenthalt im Inland berechtigt war (s. VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460). Gleichermaßen muss eine Interessenabwägung aber auch in einer Konstellation vorgenommen werden, in der ein Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung vor Bescheiderlassung nicht erfolgen konnte, weil der Antragsteller die Entscheidung zunächst ohnehin im Ausland abgewartet hat und sich die Frage eines allfälligen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 NAG 2005 erst dadurch stellt, dass der VwGH die Entscheidung des VwG über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufgehoben hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220288.L06

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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