RS Vwgh 2019/12/10 Ra 2018/22/0288

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §64
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
VwGG §62 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

In den Fällen, in denen ein Antrag vor Inkrafttreten des NAG 2005 zulässigerweise im Inland gestellt worden ist, muss der Antragsteller nach Inkrafttreten des NAG 2005 das Bundesgebiet verlassen, weil die Entscheidung nach § 21 Abs. 1 NAG 2005 im Ausland abzuwarten ist (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072; 26.6.2012, 2008/22/0228). Ähnliches gilt, wenn ein Fremder nach einer Scheidung der Ehe oder nach dem Tod des österreichischen Ehegatten nicht mehr berechtigt ist, die Entscheidung über seinen Antrag im Inland abzuwarten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0052; 22.9.2009, 2008/22/0766). Daraus ergibt sich, dass im Laufe eines anhängigen Verfahrens eintretende Rechtsänderungen oder (vom Fremden nicht beeinflussbare) Änderungen im Faktischen dazu führen können, dass die Zulässigkeit des Abwartens der Entscheidung im Inland wegfällt und der Fremde ausreisen muss, um der Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung im Ausland nachzukommen. Umgekehrt lassen weder der Wortlaut des § 21 Abs. 1 NAG 2005 noch die Erläuterungen dazu zwingende Rückschlüsse darauf zu, dass die darin normierte Verpflichtung nur bis zur erstmaligen Entscheidung über einen Antrag gilt und in einem - nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den VwGH notwendig gewordenen - fortgesetzten Verfahren nicht mehr maßgeblich sein soll. Zwar kann einem Fremden - ungeachtet der ex tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH - nicht vorgehalten werden, dass er sich bis zur Aufhebung der den Aufenthaltstitel erteilenden Entscheidung im Inland aufgehalten hat, weil er bis zu diesem Zeitpunkt auf den Bestand des rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels vertrauen durfte. Nach Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH wird infolge des dann wiederum unerledigten Antrages die Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung im Ausland - so die Inlandsantragstellung nicht ausnahmsweise zulässig bzw. der Inlandsaufenthalt aus anderen Gründen rechtmäßig ist - wieder schlagend.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220288.L03

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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