RS Vwgh 2019/12/13 Ro 2019/02/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FM-GwG 2017 §34 Abs1 Z2
FM-GwG 2017 §35 Abs3
VStG §31
VStG §32 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §9
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Für die Bestimmtheit der verfolgten Person reicht es weder für die Verfolgungshandlung, noch für die Bestrafung aus, soweit sie im Spruch nicht ohnehin namentlich genannt wird, wenn auf der Erledigung nicht beigeschlossene Urkunden (wie etwa das "Firmenbuch") verwiesen wird, weil die bloße Bestimmbarkeit der Person nicht genügt (VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020012.J06

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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