Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
Ein verantwortliches Vertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 VStG) ist ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002). Ist somit ein Vertretungsorgan auch als verantwortlicher Beauftragter bestellt, ist er weiter als Vertretungsorgan verwaltungsrechtlich strafbar und kann nicht in beiden Funktionen zur Verantwortung gezogen werden.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020011.J01Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020