RS Vwgh 2019/12/13 Ro 2019/02/0011

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Ein verantwortliches Vertretungsorgan (§ 9 Abs. 1 VStG) ist ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (VwGH 23.3.2016, Ra 2016/02/0002). Ist somit ein Vertretungsorgan auch als verantwortlicher Beauftragter bestellt, ist er weiter als Vertretungsorgan verwaltungsrechtlich strafbar und kann nicht in beiden Funktionen zur Verantwortung gezogen werden.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020011.J01

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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