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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §99dRechtssatz
Das Verwaltungsstrafverfahren wurde nicht gegen eine natürliche Person, sondern gegen die juristische Person geführt, der die Pflichtverletzung dieser natürlichen Person zugerechnet werden soll. Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gemäß § 99d BWG 1993 eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson. Demgemäß ist für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person vonnöten. Eine Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG muss nämlich eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Richtet sich ein so erhobener Vorwurf gegen die juristische Person, so ist - wegen der Abhängigkeit der Strafbarkeit der juristischen Person von der Übertretung der ihr zurechenbaren natürlichen Person - darin auch der Vorwurf gegen die darin genannte natürliche Person enthalten (vgl. VwGH 29.3. 2019, Ro 2018/02/0023). Der der Verantwortlichkeit der juristischen Person letztlich zu Grunde liegende Tatvorwurf ist vor diesem Hintergrund gemäß § 44a Z 1 VStG untrennbar mit den im Straferkenntnis konkret genannten Tätern verbunden. Werden die Täter (erst) im Beschwerdeverfahren ausgetauscht, handelt es sich nicht mehr um das im Straferkenntnis vorgeworfene "ein und dasselbe Verhalten des Täters", das die Tat iSd § 44a Z 1 VStG individualisiert und konkretisiert. Damit stellt aber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person der Austausch der Täter erst im Beschwerdeverfahren vor dem VwG eine unzulässige Änderung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd § 50 VwGVG 2014 dar.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020184.L05Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020