RS Vwgh 2019/12/13 Ra 2019/02/0184

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FM-GwG 2017 §35 Abs1
FM-GwG 2017 §35 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Als Täter einer Übertretung des § 35 Abs. 2 FM-GwG 2017 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Abs. 1 legcit. in Frage, weil nur eine solche nach § 9 VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteVerantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020184.L04

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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