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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FM-GwG 2017 §35 Abs1Rechtssatz
Als Täter einer Übertretung des § 35 Abs. 2 FM-GwG 2017 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Abs. 1 legcit. in Frage, weil nur eine solche nach § 9 VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteVerantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020184.L04Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020