RS Vwgh 2019/12/13 Ra 2019/02/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §24
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/10/0194 B 27. Februar 2019 RS 2(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ergänzt das VwG den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor.

Schlagworte

BerufungsbescheidBerufungsverfahrenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020184.L02

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten