Index
E1PNorm
VStG §25 Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/02/0186 E 16.12.2019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/17/0121 E 15. Dezember 2014 VwSlg 18994 A/2014 RS 10(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das Unionsrecht verlangt, dass zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes zumindest ein im Instanzenzug anrufbares Gericht insofern über eine ausreichende Rechts- und Tatsachenkognition verfügt, als es möglich sein muss, alle für die Wahrung der in Rede stehenden individuellen Unionsrechte relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu überprüfen (vgl. z.B. Frischhut/Ranacher, Unionsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, in: Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 64, Seite 80). Weshalb der Umstand, dass in Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip gilt, daher in ein Spannungsverhältnis mit Art. 47 GRC geraten könnte, ist nicht ersichtlich.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020147.L03Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020