RS Vwgh 2019/12/13 Ra 2019/02/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §25 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/02/0186 E 16.12.2019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/17/0121 E 15. Dezember 2014 VwSlg 18994 A/2014 RS 10(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Unionsrecht verlangt, dass zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes zumindest ein im Instanzenzug anrufbares Gericht insofern über eine ausreichende Rechts- und Tatsachenkognition verfügt, als es möglich sein muss, alle für die Wahrung der in Rede stehenden individuellen Unionsrechte relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu überprüfen (vgl. z.B. Frischhut/Ranacher, Unionsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, in: Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 64, Seite 80). Weshalb der Umstand, dass in Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip gilt, daher in ein Spannungsverhältnis mit Art. 47 GRC geraten könnte, ist nicht ersichtlich.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020147.L03

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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