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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KMG 1991 §4 Abs2 idF 2005/I/078Rechtssatz
Inwiefern die von der WKStA geführten Ermittlungen zu den §§ 153 StGB (Untreue), 156 (betrügerische Krida), 159 (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen), 163a (unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände) denkmöglich denselben Sachverhalt wie die hier angelasteten irreführenden Werbungen gemäß § 4 Abs. 3 KMG 1991 bzw. die Unterlassung des Hinweises auf einen Prospekt in jeweils an Dritte gerichteten Werbungen gemäß § 4 Abs. 2 KMG 1991 betreffen könnten, ist angesichts der völlig anders gelagerten Straftatbestände im StGB nicht ersichtlich. § 163a StGB stellt eine unvertretbare Darstellung "in einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht" unter gerichtliche Strafe; inwiefern eine bloße Werbeschaltung einem Jahresabschluss oder "einem anderen an die Öffentlichkeit gerichteten Bericht" diesem Straftatbestand zu subsumieren sein könnte, ist angesichts dessen, dass Straftatbestimmungen nicht extensiv auszulegen sind, nicht ersichtlich (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0488). Da mangels Scheinkonkurrenz § 22 Abs. 1 VStG iVm. § 30 Abs. 1 VStG nicht zur Anwendung kommen, erweist sich die dennoch erfolgte Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens als rechtwidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L10Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021