RS Vwgh 2019/12/13 Ra 2019/02/0020

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/06 Wertpapierrecht
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KMG 1991 §4 Abs2 idF 2005/I/078
KMG 1991 §4 Abs3 idF 2005/I/078
StGB §153
StGB §156
StGB §159
StGB §163a
VStG §22 Abs1
VStG §30 Abs1
VStG §30 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Inwiefern die von der WKStA geführten Ermittlungen zu den §§ 153 StGB (Untreue), 156 (betrügerische Krida), 159 (grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen), 163a (unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände) denkmöglich denselben Sachverhalt wie die hier angelasteten irreführenden Werbungen gemäß § 4 Abs. 3 KMG 1991 bzw. die Unterlassung des Hinweises auf einen Prospekt in jeweils an Dritte gerichteten Werbungen gemäß § 4 Abs. 2 KMG 1991 betreffen könnten, ist angesichts der völlig anders gelagerten Straftatbestände im StGB nicht ersichtlich. § 163a StGB stellt eine unvertretbare Darstellung "in einem Jahres- oder Konzernabschluss, einem Lage- oder Konzernlagebericht oder einem anderen an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtigtes Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteten Bericht" unter gerichtliche Strafe; inwiefern eine bloße Werbeschaltung einem Jahresabschluss oder "einem anderen an die Öffentlichkeit gerichteten Bericht" diesem Straftatbestand zu subsumieren sein könnte, ist angesichts dessen, dass Straftatbestimmungen nicht extensiv auszulegen sind, nicht ersichtlich (vgl. VwGH 21.4.1997, 96/17/0488). Da mangels Scheinkonkurrenz § 22 Abs. 1 VStG iVm. § 30 Abs. 1 VStG nicht zur Anwendung kommen, erweist sich die dennoch erfolgte Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens als rechtwidrig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L10

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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