Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur kann gerechtfertigt sein, wenn zur Erreichung etwa des Ziels der Wahrung der Integrität der Finanzmärkte der Union und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Finanzinstrumente mit diesen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden, die gegebenenfalls verschiedene Aspekte desselben rechtswidrigen Verhaltens betreffen (vgl. EuGH 20.3.2018, C-537/16, Garlsson Real Estate SA).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0537 Garlsson Real Estate VORABSchlagworte
Allgemein Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L05Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021