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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KMG 1991 §4 Abs3 idF 2005/I/078Rechtssatz
Erschöpft sich die Tathandlung, die von der Verwaltungsstrafbehörde unter dem Blickwinkel der irreführenden Werbung gemäß § 4 Abs. 3 KMG 1991 in den Blick genommen wird, in einem Verhalten, das den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, so ist die Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs. 1 VStG nicht strafbar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L13Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021