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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde 1. des J in I und
2. des D in W, vertreten durch D, E und C, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 23. Mai 1997, Zl. I-5/3/Blu/97, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. B in L, vertreten durch P & M, Anwaltspartnerschaft in B; 2. Stadt Bludenz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben gemeinsam je zu gleichen Teilen dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, und der erstmitbeteiligten Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Gesellschaft wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 3. März 1995 beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums auf den näher angeführten Liegenschaften in Bludenz. Die Beschwerdeführer erhoben in der Verhandlung am 24. März 1995 Einwendungen gegen das Bauvorhaben u.a. dahingehend, die Zufahrt zum Baugrundstück sei weder auf den angrenzenden öffentlichen Grundstücken noch auf dem Baugrundstück selbst gegeben und reiche für den beabsichtigten Verwendungszweck nicht aus. Mit dem Projekt sei eine dramatische Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Die Bauabstände seien nicht eingehalten. Der Verwendungszweck des Gebäudes bringe eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in Form von Lärm, Abgasen, Staus und Verkehr mit sich und lasse eine Gefährdung der Nachbarn erwarten. Das maßgebliche Ausmaß der ortsüblichen Belastung sei jenes im Baukerngebiet. Dieses Maß werde durch das vorliegende Projekt weit überschritten. Aufgrund der zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen sei jedenfalls ein größerer Bauabstand nach § 6 Abs. 10 Vbg. Baugesetz vorzuschreiben. Im Haus der Nachbarn sei eine Frauenarztpraxis eingerichtet. Diese bedürfe eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigung im Sinne von § 12 Vbg. Baugesetz. Gemäß § 12 Vbg. Baugesetz seien auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe die erforderlichen Garagen und Abstellplätze, einschließlich Zu- und Abfahrten, zu schaffen. Da in der Nähe des Projektes keinerlei Parkmöglichkeiten bestünden und die projektierten Parkplätze insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Dienstnehmer nicht ausreichten, sei mit massiven Lärmbelästigungen durch parkplatzsuchende Fahrzeuge und sich ergebende Staus zu rechnen. Die Bodenverhältnisse auf dem Baugrundstück und den Nachbarliegenschaften seien äußerst schlecht. Zur Realisierung des Projektes sei eine gigantische Baugrube notwendig, die steile Böschungen aufweise. Die Böschungen seien so steil, daß jedenfalls mit Einbrüchen bis zu den Nachbargrundstücken zu rechnen sei und diese unvermeidbar seien. Auch das in der Verhandlung vorgelegte geologische Gutachten, dessen Richtigkeit vorläufig bestritten werde, gehe von einer geringen Standfestigkeit hoher Böschungen aus. Daher seien die Nachbargrundstücke selbst und auch die darauf errichteten Gebäude in ihrer Sicherheit massiv gefährdet. Die Baubehörde habe geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die notwendig seien, um Gefährdungen von Menschen und vermeidbare Belästigungen, insbesondere in Form von Erschütterungen, zu verhindern. Erst nach Vorliegen eines geologischen und bodenmechanischen Gutachtens könne geklärt werden, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Absicherung vor diesen Gefahren getroffen werden könnten und ob diese überhaupt möglich seien. Dem Projekt seien keinerlei Angaben über die Heizung zu entnehmen. Diese erfolge nach den Angaben der Erstmitbeteiligten mit Gas. Im Sachverhalt seien Angaben über diese Heizung nicht enthalten, da die Baubehörde zu Unrecht davon ausgehe, daß für diese Heizungsanlage eine Baubewilligung nicht notwendig sei. Daraus ergebe sich eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie ein Verfahrensmangel.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 31. März 1995 wurde die Bewilligung für das angeführte Bauvorhaben aufgrund der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, unter Auflagen und Bedingungen erteilt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt I.A. Punkt 25 wurde folgende baupolizeiliche Vorschreibung angeordnet:
"25. Zur Beurteilung der Bebaubarkeit des Grundstückes bzw. zur Überwachung des fachgerecht auszuführenden Bodenabbaues ist ein Geologe beizuziehen und der Behörde namhaft zu machen. Sämtliche Anordnungen des Geologen sind schriftlich festzuhalten und der Behörde in Kopie zu übermitteln.
Das, anläßlich der Bauverhandlung vorgelegte Gutachten der Firma ... AG ist zu aktualisieren und der Baubehörde erneut vorzulegen."
Den dagegen von Nachbarn (u.a. den Beschwerdeführern) erhobenen Berufungen wurde mit Bescheid der Stadtvertretung von Bludenz vom 26. Jänner 1996 insofern Folge gegeben, als einige baupolizeiliche Vorschreibungen (insbesondere die Auflage in Spruchpunkt I.A.25.) abgeändert wurden.
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellungen u.a. der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 1996 der bekämpfte Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. In dieser Entscheidung ist insbesondere ausgeführt, daß dem Nachbarn gemäß § 30 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Vbg. Baugesetz ein Mitspracherecht zustehe, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen sei. Es stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, daß durch die Errichtung eines entsprechend großen Baukörpers Auswirkungen auf Nachbargrundstücke entstehen könnten, selbst wenn die weiteren baugesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise die Abstandsvorschriften eingehalten würden. Es sei auch der technische Vorgang der Bauausführung von der Baubewilligung mehr oder weniger mitumfaßt, sodaß nicht allgemein gesagt werden könne, die eigentliche Ausführung eines Bauvorhabens sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die Art der Sicherung von Baugruben sei eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens. Es werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0105, verwiesen. Die Baubehörde habe u.a. zu prüfen, ob durch die Bauausführung kein Eingriff in geschützte Rechte bewirkt werde. Den von der Bauausführung ausgehenden Gefahren und Beeinträchtigungen der Nachbarn sei durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen vorzubeugen. Es müsse somit im Ermittlungsverfahren geklärt werden, ob und in welchem Umfang mit der Bauausführung allenfalls Auswirkungen auf Nachbargrundstücke verbunden seien. Im vorliegenden Fall sei der Aushub einer Baugrube mit einer Tiefe von 12 bis 13 m erforderlich. Im Hinblick auf die von einer derartigen Grube ausgehenden Gefährdungen seien von den Baubehörden erster und zweiter Instanz verschiedene Möglichkeiten der Baugrubensicherung geprüft worden, wobei letztlich die Methode der "innengesprießten Rühlwand" zur Ausführung gelangen sollte. Der geologische Amtssachverständige Dr. St. habe festgehalten, daß diese Art der Baugrubensicherung dann als Alternative der Baugrubensicherung ausreichend sei, wenn Zahl, Stärke sowie Ausbildung der Sprießlagen statisch berechnet würden. Die geplanten Arbeitsabläufe seien geeignet, die Sicherung der Nachbarparzellen zu gewährleisten. Erschwerend sei jedoch die Tatsache, daß die Bodenplatte in mehreren Etappen erst nach Entfernung der verbleibenden Böschungskeile in der Baugrube sowie der Fertigstellung der Sprießlagen möglich sei. Nach Auffassung dieses Sachverständigen sei sowohl eine Baugrubensicherung in Form der "Deckelbauweise" oder der "gesprießten Rühlwand" in der Lage, die Nachbarparzellen vor Schäden zu schützen. In dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten werde dem geologischen Amtssachverständigen dahingehend voll zugestimmt, daß bei Errichtung einer "innengesprießten Rühlwand" durch die Sprießung ein Umkippen in die Baugrube und somit ein Einbrechen der Baugrubenböschung vermieden werde. Diese Art der Baugrubensicherung verursache aber mehrfache Kräfteumlagerungen in der Baugrubenböschung und wahrscheinliche Nachsetzungen im Nachbargrund. Die als Folge der Stabilitätsveränderungen auftretenden Nachsetzungen der Nachbargrundstücke würden in der Folge lang dauernde Risse und Setzungen in den Häusern nach sich ziehen. Diese kleinen Bewegungen seien aber durch die gewählte Form der Baugrubensicherung nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Mit diesem Privatgutachten werde den Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen auf durchaus gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und könnten die darin geäußerten Bedenken nach Ansicht der belangten Behörde nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Diesen Bedenken habe die Berufungsbehörde keinerlei Beachtung geschenkt. Weder sei in der Begründung im Berufungsbescheid eine Würdigung dieser Ausführungen vorgenommen, noch seien weitere Ermittlungen über die Richtigkeit dieser Aussagen angestellt worden. Es könne jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß allfällige Rißbildungen bzw. Setzungen in den Nachbarobjekten als Folge der Bauführung zu jenen Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu zählen seien, gegen die die Bestimmung des § 30 Abs. 1 lit. a Vbg. Baugesetz dem Nachbarn einen Schutz gewähre. Das Ermittlungsverfahren sei in diesem Punkt mangelhaft geblieben. Es wäre durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens der Umfang derartiger Setzungen und die Folgen für die Nachbarliegenschaften festzustellen gewesen sowie weiters allenfalls, unter welchen Voraussetzungen und Auflagen derartige Auswirkungen zu verhindern seien. Die im Berufungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen hinsichtlich der Ausführung der Baugrube würden demgegenüber nicht ausreichen. Die Bedenken der Nachbarn bezögen sich auf die grundsätzliche Problematik der gewählten Art der Baugrubensicherung, da damit mehrfache Kräfteumlagerungen verbunden seien, welche die oben dargelegten Folgen nach sich ziehen könnten. Es gelte daher vorweg abzuklären, ob die beabsichtigte Methode der Baugrubensicherung - allenfalls unter Auflagen - geeignet sei, Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden.
Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Bludenz zum 27. Juni 1996 wurden die Berufungen der Nachbarn (u.a. der Beschwerdeführer) nach Änderung einiger baupolizeilicher Vorschreibungen und Richtigstellung des Bescheidadressaten neuerlich als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1996 wurde den dagegen erhobenen Vorstellungen Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungskommission von Bludenz zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß die von den Nachbarn erhobenen Bedenken gegen die von der Erstmitbeteiligten vorgesehene Baugrubensicherung in Form einer "gesprießten Pfahlwand" durch das ergänzende Gutachten des geologischen Amtssachverständigen nicht entkräftet worden seien. Nach Auffassung der belangten Behörde lägen weder genaue Informationen über die Baugrubensicherung noch über die jeweiligen Untergrundverhältnisse vor. Es gelte daher vorweg abzuklären, ob eine konkret vorgesehene Form der Baugrubensicherung bezogen auf die vorliegenden Untergrundverhältnisse dafür geeignet sei. Erweise sich die Stellungnahme eines geologischen Sachverständigen als unzureichend, wäre zur Klärung der hier relevanten Fragen allenfalls ein Sachverständiger für Bodenmechanik zuzuziehen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde von Univ. Prof. W.S. ein bodenmechanisches Vorgutachten vom 21. September 1996 erstattet. In diesem Gutachten wird zu der Frage Stellung genommen, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen und Bedingungen die Methode der innengesprießten Rühlwand für die Sicherung der Baugrube des Bauvorhabens geeignet sei. Unter Eignung werde verstanden, daß diese Methode die Bildung von lang dauernden Rissen und Setzungen in den Nachbarobjekten (Wohnhäusern) ausschließen könne. In diesem Gutachten ist u.a. folgendes ausgeführt:
"Zur Baumethode:
Das Verfahren der Rühlwand zur Baugrubensicherung hat sich bei zahlreichen Anwendungen auch im innerstädtischen Bereich gut bewährt und zählt zu den klassischen Verbauarten. Waren früher die Abstützungen innen mit waagrechten oder schrägen Steifen die Regel, wurden diese mit der Entwicklung der Ankertechnik später meist durch Vorspannanker ersetzt. Es ergab sich dadurch für die Bauausführung der Vorteil einer von Einbauten freien Baugrube.
Im vorliegenden Fall wurde von den Anrainern im Westen und Osten des Baugeländes keine Zustimmung für den Einbau von Vorspannankern in ihrem Untergrund, auch nicht für vorübergehende Zwecke, erteilt. Daher mußte vom Bw. die Abstützung der Rühlwand in West und Ost von ursprünglich geplanten Ankern auf Schrägsteifen umgestellt werden. Weiters wird von den Anrainern die Forderung erhoben, daß an den Gebäuden keine Schäden (Risse) und daß auch an der Grundgrenze keine Bewegungen infolge der Baumaßnahme entstehen dürfen.
In Beantwortung der gestellten Frage ist festzustellen, daß vor allem die zweite Forderung durch das oben beschriebene Verfahren der Baugrubensicherung (Voraushub und innengesprießte Rühlwand) nicht zuverlässig erfüllt werden kann.
Begründung:
...
Was die Frage nach allfälligen Auflagen und Bedingungen betrifft, ist festzustellen, daß sowohl bei den Nagelungen als auch bei der Rühlwand die vorstehenden Auswirkungen grundsätzlicher Natur sind und nicht beseitigt werden können. Durch die Arbeitsraumverfüllung können bei sorgfältiger Ausführung nachteilige Auswirkungen auf die Anrainer ausgeschlossen werden.
..."
In der Folge schlägt dieser Sachverständige aufgrund der von ihm selbst angesprochenen Bedenken zur Erfüllung der Anrainerforderungen zwei Alternativen vor, die in Erwägung gezogen werden sollten. Bei diesen beiden Möglichkeiten würden "Gedanken" sowohl des von der Erstmitbeteiligten bei Antragstellung vorgelegten geologischen Gutachtens als auch des Sachverständigen der Beschwerdeführer DDr. B. berücksichtigt. Unter Punkt 3. dieses Gutachtens schlägt dieser Sachverständige als Variante 1 eine "innen ausgesteifte, aufgelöste oder geschlossene Bohrpfahlwand" und als Variante 2 die "Deckelbauweise" vor.
Im abschließend erstatteten bodenmechanischen Gutachten dieses Sachverständigen vom 28. November 1996 stellte dieser nach Vorlage weiterer Unterlagen betreffend "Ergänzende geologisch-erdbaumechanische Untersuchungen, Herbst 1996" und betreffend das von der Erstmitbeteiligten letztlich vorgelegte Projekt der Baugrubensicherung - Variante Herbst 1996 - einschließlich zweier Ordner mit erdstatischen Berechnungen (insbesondere betreffend den Untergrund) fest, daß es sich "um einen bautechnisch guten bis sehr guten Untergrund handelt und kein Zweifel besteht, daß die geplanten Baumaßnahmen einwandfrei ausgeführt werden können". Betreffend die vorgelegte geplante Baugrubensicherung wird von diesem Sachverständigen festgestellt, daß, um der Forderung der Nachbarn im nordwestlichen und südöstlichen Abschnitt, Verformungen an der Grundgrenze zu vermeiden, zu entsprechen, die folgenden näher beschriebenen Stützmaßnahmen geplant seien, bei welchen "die im Pkt. 3 des Vor-Gutachtens enthaltenen Empfehlungen weitgehend berücksichtigt" wurden. Danach ist an der näher bezeichneten Nordwestseite des Baugrundstückes eine näher beschriebene aufgelöste "Ortbeton-Bohrpfahlwand ... mit voller Einspannung in den Untergrund und einer starren Abstützung durch die Stahlbetondecke auf Kote 567,10 m sowie kurzen (2 m) horizontalen Stahlstützen zwischen dieser Decke und den Pfählen im Bereich eines Lichtschachtes" geplant, während an der näher definierten Südseite eine aufgelöste "Ortsbeton-Pfahlwand" im näher beschriebenen Umfang "mit voller Einspannung in den Untergrund und einer Abstützung durch flachgeneigte Schräg-Steifen aus Stahl auf Kote 664,50 m auf bereits fertiggestellte Bauwerksteile, sowie einer im Boden voll eingespannten, ungestützten Wand mit Pfahldurchmesser 60 cm" vorgesehen ist. Nach näheren Ausführungen dazu stellt der Sachverständige fest, "daß mit den gewählten Stützverfahren für die Baugrubensicherung das technisch Mögliche getan wurde, und die Erfüllung der Anrainerforderungen erwartet werden kann. Zur Bestätigung und Überwachung dieser Prognose wird empfohlen, näher angeführte Bedingungen in den Baubescheid aufzunehmen" (diese Bedingungen wurden in der Folge in den Berufungsbescheid aufgenommen).
Der Berufung u.a. der Beschwerdeführer wurde in der Folge im Bescheid der Berufungskommission der Stadt Bludenz vom 5. Februar 1997 insofern stattgegeben, als der Spruch des bekämpften Berufungsbescheides unter Punkt A, baupolizeiliche Vorschreibungen, wie folgt abgeändert (Spruchpunkt II dieses Berufungsbescheides) wurde:
"Die Vorschreibung 25 wird aufgehoben und neu festgesetzt:
25.a) Von der Bauwerberin ist hinsichtlich Ausführung und Schließung der Baugrube ein Sicherheits-, Kontroll- und Überwachungskonzept auszuarbeiten. Dieses Konzept ist von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann aus dem Gebiet der Statik bzw. Geologie überprüfen zu lassen und der Baubehörde vor Baubeginn vorzulegen.
Von der Bauwerberin ist die Ausführung und Schließung der Baugrube in konkreten Bauetappen darzulegen und die für die jeweilige Bauetappe notwendigen Maßnahmen sind vor deren Durchführung von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann aus dem Gebiet der Statik und Geologie prüfen zu lassen. Der Baubehörde sind geprüfte Unterlagen vor Durchführung der Maßnahmen vorzulegen.
Die Zahl, Stärke sowie Ausbildung der Sprießanlagen sind von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann aus dem Gebiet der Statik und Geologie zu berechnen.
Die Art, Zahl und Lage von geodätischen Meßkontrollen, Inklinometern und Druckmeßdosen u.ä. sind im Überwachungskonzept festzulegen. Die Meßergebnisse sind von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann aus dem Gebiet der Statik und Geologie prüfen zu lassen. Der Baubehörde ist jederzeit Einsicht in die Meßergebnisse zu gewähren.
Zur Vermeidung von Rißbildungen in den Gebäuden und von Verformungen in den Nachbarliegenschaften sind nachstehende Stützmaßnahmen zu treffen:
ea) Örtlichkeit Stützmaßnahmen
Gst.Nr. 827 und 100/3 Aufgelöste Ortbeton-Bohrpfahlwand,
(120 cm und 90 cm mit voller
Einspannung in den Untergrund und
einer starren Abstützung durch die
Stahlbetondecke auf Kote 567,10 m
sowie kurzen (2 m) horizontalen
Stahlstützen zwischen dieser Decke
und den Pfählen im Bereich eines
Lichtschachtes.
Gst.Nr. 106 an der Aufgelöste Ortbeton-Pfahlwand
(120 cm mit Südostseite voller
Einspannung in den Untergrund und
einer Abstützung durch flachgeneigte
Schräg-Steifen aus Stahl auf Kote
564,50 m auf bereits fertiggestellte
Bauwerksteile, sowie einer im
Boden voll eingespannten,
ungestützten Wand mit
Pfahldurchmesser 60 cm.
eb)
Als Böschungsneigung ist 1 (V) : 2 (H) zu wählen.
ec)
Entlang des Rühlträgers 1 in der Nordwestecke sind drei zusätzliche Anker in den vorgegebenen Ankerhorizonten zu setzen. Die Anker haben in Richtung einer möglichen Verformung um 30 Grad zur normalen nach Westen abzuwinkeln. Desgleichen ist eine Abwinkelung der Anker 1,32 und 63 um 20 Grad sowie 2, 33 und 64 um 10 Grad vorzusehen.
ed) Zur Erzielung eines Längsverbandes der Pfahlwände sind die Pfahlköpfe kraftschlüssig durch einen bewehrten Kopfbalken zu verbinden.
ee) Zwischen den Pfählen 5 und 6 mit 90 cm Durchmesser ist zur Versteifung des Lichtschachteckes ein zusätzlicher zurückversetzter Pfahl herzustellen. Dadurch läßt sich der dort vorhandene größere Pfahlabstand auf die gewählten ca. 50 cm reduzieren. Der Pfahl 16 ist zur Erreichung gleicher Pfahlabstände mittig zwischen die Pfähle 15 und 17 zu legen.
ef) Der bewehrte Spritzbeton-Verzug ist kraftschlüssig mit den Pfählen zu verbinden. Die Abtragshöhen (freie Standhöhen) sind je nach Untergrund variabel zu wählen, dürfen jedoch 2 m nicht überschreiten. Über der Schluffschicht sind zur Ausleitung allfälliger Stauwässer Drainagerohre zu versetzen.
Zur Überwachung der getroffenen Maßnahmen zur Baugrubensicherung sind außerdem zu Beginn des Voraushubes Vermessungspunkte entlang der Grundgrenze zu den Parzellen Gst. Nr. 827 und 100/3 (5 Punkte) sowie Gst. Nr. 106 (3 Punkte) zu setzen und sowohl der Höhe als auch der Lage nach von einem Zivilgeometer einzumessen. Erforderliche Meßgenauigkeit +/- 1 mm. Es sind drei Wiederholungsmessungen im Zuge der Herstellung der Baugrube sowie eine Messung drei Monate nach Wiederverfüllung des Arbeitsraumes auszuführen.
Das Bohrgut der Pfähle ist von einem Zivilgeologen aufzunehmen und zu dokumentieren. Sollten rollige Schichten angetroffen werden, sind diese vor Beginn des jeweiligen Aushubes in den Zwischenbereichen der Pfähle durch Bodeninjektionen zu stabilisieren.
Die Bewegung der Pfahlwandkronen ist bauseits in 10 m-Abständen messend zu überwachen und wöchentlich im Baubuch zu protokollieren. Bei Überschreitung einer Horizontalverschiebung von 10 mm ist ein Zivilgeotechniker einzuschalten."
Weiters wurde in einem neu angeordneten Punkt 48 im Punkt A des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides eine weitere baupolizeiliche Vorschreibung betreffend die Herstellung der Glasfassade vorgeschrieben. Im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - soweit es im Lichte der Beschwerde von Bedeutung ist - im wesentlichen damit begründet, daß zur Beurteilung der Frage hinsichtlich der Art der Baugrubensicherung sowie der damit im Zusammenhang stehenden möglichen Beeinflussung von Nachbarliegenschaften Univ. Prof. DI Dr. techn. W.S. mit der Erstattung eines bodenmechanischen Gutachtens beauftragt worden sei. Auf der Grundlage des von der Erstmitbeteiligten mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 vorgelegten Projektes "Baugrubensicherung - Variante Herbst 1996", das eine Kombination von verschiedenen Baugrubensicherungen, und zwar der Deckelbauweise mit offener Pfahlwand, der verankerten Rühlwand und der offenen Pfahlwand (teilweise frei auskragend und teilweise auf das Gebäude abgesprießt), vorsehe, habe dieser sein abschließendes bodenmechanisches Gutachten vom 28. November 1996 erstattet. In diesem Gutachten vertrete der Sachverständige nach eingehender Prüfung der tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten die Auffassung, daß die "geplanten Baumaßnahmen einwandfrei ausgeführt werden können
... Es darf festgestellt werden, daß mit den gewählten Stützverf ahren
für die Baugrubensicherung das technisch Mögliche getan wurde, und die Erfüllung der Anrainerforderungen erwartet werden kann. Zur Bestätigung und Überwachung dieser Prognose wird empfohlen, nachstehende Bedingungen in den Baubescheid aufzunehmen: ...". Der bodenmechanische Sachverständige halte somit die beabsichtigte Art der Baugrubensicherung für geeignet und stelle fest, daß bei entsprechend sorgfältiger Ausführung der Arbeiten sowie bei Einhaltung zusätzlicher Auflagen - diese seien wörtlich in den Spruch des bekämpften Bescheides aufgenommen worden - Schäden im Bereich der Nachbarobjekte vermieden werden könnten. Unter diesen Umständen habe die belangte Behörde annehmen können, daß bei plangemäßer Ausführung des Bauvorhabens - und darauf komme es im Baubewilligungsverfahren an - mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke nicht zu rechnen sei. Das Ermittlungsverfahren sei nicht ergänzungsbedürftig, da keine Zweifel gegen die Schlüssigkeit des genannten Gutachtens bestünden. Nach den im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltenen Auflagen ergebe sich schlüssig, daß bei der Art der Sicherung der Baugrube das von der Erstmitbeteiligten vorgelegte Projekt "Baugrubensicherung Variante Herbst 1996" anzuwenden sei. Das abschließende Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. W.S. vom 28. November 1996 sei auf der Grundlage dieses Projektes verfaßt worden. Die im Berufungsbescheid enthaltene Auflage Punkt 25 sei im Zusammenhang mit dem Projekt "Herbst 1996", auf das die Begründung des Berufungsbescheides ausdrücklich bezug nehme, zu sehen. Ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde sei im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ganzes zu sehen. Die Begründung sei zur Deutung des Spruches heranzuziehen. Im übrigen sei die Art der Sicherung der Baugrube eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens und nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Es werde auf das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Slg. Nr. 13.302/A, verwiesen. Danach sei im Spruch eines Baubewilligungsbescheides nicht zwingend die Art der Sicherung einer Baugrube vorzuschreiben. Ein Bescheid sei nicht von vornherein rechtswidrig, wenn er über die zu wählende Art der Baugrubensicherung keine Vorschreibung enthalte
Soweit die Beschwerdeführer das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt geltend machten, könne die belangte Behörde nicht erkennen, wodurch sie in ihren Rechten verletzt sein könnten. Zu Recht sei von der Berufungsbehörde das diesbezügliche Vorbringen als unzulässig zurückgewiesen worden, da es sich hier nicht um ein in § 30 Vbg. Baugesetz normiertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handle. Gemäß § 6 Abs. 10 Vbg. Baugesetz könne die Behörde auch größere als die in den Abs. 2 bis 8 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Bei dieser Regelung handle es sich nicht um einen allgemeinen Immissionsschutz der Nachbarn zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes, sondern um eine Ausnahmeregelung für Bauwerke mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit sei insbesondere die bestehende Flächenwidmung zu beachten. Es seien Immissionen hinzunehmen, die sich im Rahmen des nach der Widmungsart Zulässigen hielten, und zwar auch dann, wenn sich die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechterten. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei als "Freifläche-Sondergebiet Einkaufszentrum" im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadt ausgewiesen. Das bedeute, daß das geplante Bauwerk mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungs- und Nutzungsart vereinbar sei. Was im Hinblick auf den Verwendungszweck des Bauwerkes die Frage nach der allenfalls das ortsübliche Maß übersteigenden Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn betreffe, sei den Ausführungen der Berufungsbehörde im bekämpften Bescheid beizupflichten. Die belangte Behörde könne gestützt auf die im gewerbebehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten mit Recht davon ausgehen, daß durch den Betrieb des Einkaufszentrums nach dessen Typus keine Immissionen, die einen im Sinne des § 6 Abs. 10 Vbg. Baugesetz größeren Abstand erfordert hätten, zu erwarten seien.
Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß vom 27. November 1997, B 1663/97-6, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestünden Zweifel gegen die Schlüssigkeit des von der belangten Behörde herangezogenen Gutachtens. Es sei unrichtig, daß bei plangemäßer Ausführung nicht mit Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke zu rechnen sei. Es komme nicht darauf an, daß das technisch Mögliche gemacht werde, sondern daß das technisch Erforderliche getan werde, um Auswirkungen auf den Nachbarliegenschaften hintanzuhalten. Der Sachverständige habe im Vorgutachten zu der von ihm vorgeschlagenen Variante 1 ausgeführt, bei der innen ausgesteiften Bohrpfahlwand seien häufige Lastumlagerungen unvermeidlich. Der anderen von ihm vorgeschlagenen Variante 2, der Deckelbauweise, habe er zugebilligt, daß sie mit großer Zuverlässigkeit die Anforderungen der Anrainer erfülle. Im abschließenden Gutachten, das eine Bohrpfahlwand, also die im Vorgutachten als Variante 1. bezeichnete Baugrubensicherung betreffe, meine der Sachverständige, ohne dies genau und nachvollziehbar zu begründen, seine Empfehlungen des Vorgutachtens seien weitgehend eingehalten worden und komme zum Schluß, daß das technisch Mögliche getan worden sei und die Erfüllung der Anrainerforderung erwartet werden könne. Mit diesen Ausführungen gebe der Sachverständige weder Tatsachen noch nachvollziehbare Schlüsse, sondern höchstens Mutmaßungen wider. Es sei somit - entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Sachverständige trotz der bei einer Bohrpfahlwand auch nach seinem Vorgutachten auftretenden Lastumlagerungen der Auffassung sei, das technisch Mögliche zur Erfüllung der Anrainerforderungen sei getan und weshalb er nicht mehr die im Vorgutachten als mit großer Zuverlässigkeit beurteilte Deckelbauweise verlange.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Sachverständige Univ. Prof. DI Dr. W.S. hat als Alternative zu der von ihm im Vorgutachten als bedenklich erachteten Baugrubensicherung mittels innengesprießter Rühlwand als eine Variante eine innen ausgesteifte, aufgelöste oder geschlossene Bohrpfahlwand vorgeschlagen. Die Erstmitbeteiligte hat in der Folge ein Vorhaben betreffend die Baugrubensicherung vorgelegt (Projekt "Baugrubensicherung-Variante Herbst 1996"), das dieser Variante entspricht. Aus dem Vorgutachten dieses Sachverständigen ergibt sich bereits, daß eine Baugrubensicherung in Form der Variante 1 den Forderungen der Nachbarn entspreche. Der Sachverständige hat zwar in seinen Ausführungen im abschließenden Gutachten zu dieser Variante davon gesprochen, daß es dabei zu häufigen "Lastumlagerungen" von einem Stützelement zum anderen komme. Die Berufungsbehörde hat aber in diesem Zusammenhang zu Recht darauf verwiesen, daß der Sachverständige gleich anschließend an diese Überlegung ausgeführt hat, "die dabei potentiell vorhandenen Fehlerquellen sollten in ihren Auswirkungen jedoch nicht überschätzt werden". Pfahlwände würden weiters noch den Vorteil bieten, daß sie z.B. im Nord-West-Bereich der Baugrube zu steifen Pfahlkästen erweitert werden könnten. Die Versteifung ließe sich durch Nagelung noch verbessern. Der Sachverständige hat den im Falle der Baugrubensicherung mit Bohrpfahlwand möglichen Lastumlagerungen schon im Vorgutachten keine ins Gewicht fallenden negativen Auswirkungen zuerkannt. Die Lastumlagerungen, von denen im Privatgutachten der Beschwerdeführer die Rede ist, betrafen die Baugrubensicherung in Form der gesprießten Rühlwand, eine Baugrubensicherung, die von der Erstmitbeteiligten gerade aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer letztlich fallengelassen wurde. Wenn der Sachverständige in seinem abschließenden Gutachten die Aussage getroffen hat "daß mit den gewählten Stützverfahren für die Baugrubensicherung das technisch Mögliche getan wurde, und die Erfüllung der Anrainerforderungen erwartet werden kann", kann dies nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Beschwerdeführer meinen, es sei damit nicht auf das technisch Erforderliche abgestellt worden. Die Ausführungen in beiden Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. W.S. laufen darauf hinaus, daß als eine den Nachbareinwendungen entsprechende Baugrubensicherung neben der Deckelbauweise die Variante mit der Bohrpfahlwand angesehen wird. Die beiden von diesem Sachverständigen selbst vorgeschlagenen Varianten sind ohne Zweifel auch unter dem Aspekt des technisch Erforderlichen vorgeschlagen worden.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, daß ein Sicherungs-, Kontroll- und Überwachungskonzept im Zusammenhang mit der Bauausführung in den Baubescheid hätte aufgenommen werden müssen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, in welchem Recht die Beschwerdeführer verletzt sein könnten, wenn die Baubehörde in der Auflage 25a angeordnet hat, daß die Bauwerberin hinsichtlich der Ausführung und Schließung der Baugrube ein Sicherheits-, Kontroll- und Überwachungskonzept auszuarbeiten habe, das von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann aus dem Gebiet der Statik bzw. Geologie überprüft werden müsse und der Baubehörde vor Baubeginn vorzulegen sei. In dem Recht der Nachbarn gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m.
§ 30 Abs. 1 lit. a Vbg. BauG werden die Beschwerdeführer durch diese Auflage nicht verletzt.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, daß das vorliegende Einkaufszentrum keine ausreichende Zufahrt habe, hat die Berufungsbehörde zutreffend darauf verwiesen, daß dem Nachbarn im Lichte des § 30 Abs. 1 Vbg. Baugesetz kein Recht auf ausreichende Zufahrt auf dem Baugrundstück zukomme (vgl. dazu auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 319, und die dort zitierte hg. Judikatur). Dasselbe gilt in bezug darauf, daß sich unter Umständen aufgrund eines Bauvorhabens die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Flächen verändern. Dem Nachbarn steht gemäß § 30 Abs. 1 lit. a Vbg. BauG kein Recht zu (vgl. zu anderen Bauordnungen die hg. Erkenntnisse vom 10. Mai 1955, VwSlg. Nr. 3735/A, vom 26. Jänner 1960, Slg. Nr. 5182/A und vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0007, BauSlg. Nr. 216), daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgrund eines Bauvorhabens nicht ändern.
Wenn die Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend machen, die Baubehörde habe nicht geprüft, mit welchen Auswirkungen bei der gegebenen riesigen Baugrube in bezug auf die Staubbelästigung zu rechnen sei, genügt es darauf zu verweisen, daß die Beschwerdeführer in der Vorstellung ein derartiges Vorbringen nicht erstattet haben. Eine Auseinandersetzung damit hatte somit in der Entscheidung über die Vorstellung nicht zu erfolgen. Eine Rechtswidrigkeit kann dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht somit nicht angelastet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1998, Zl. 94/05/0244). Dies gilt auch für den in der Beschwerde erhobenen Einwand der unzureichenden Zahl von Parkplätzen. Soweit sich das Vorbringen über ausreichende Parkplätze aber auf § 12 Abs. 1 Vbg. Baugesetz beziehen sollte, ergibt sich aus der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1986, Zl. 86/06/0076, VwSlg. Nr. 12.143/A, BauSlg. Nr. 685), daß der Nachbar aus dieser Bestimmung kein Recht hinsichtlich einer bestimmten Zahl von Abstellplätzen ableiten kann.
Weiters berufen sich die Beschwerdeführer auf § 6 Abs. 10 Vbg. Baugesetz, nach dem bei das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen eines Bauwerkes größere Abstände vorzuschreiben sind. Die Beschwerdeführer rügen, daß die belangte Behörde bei der Frage der Ortsüblichkeit auf die Flächenwidmung des Baugrundstückes abgestellt habe und nicht auf die Widmung der Nachbarliegenschaft. Wenn sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf Gutachten, die im gewerbebehördlichen Verfahren erstattet worden seien, stütze, übersehe die Behörde, daß sich diese Gutachten nicht mit dem Gebäudetyp, sondern mit dem speziellen Gebäude befaßten.
Auch diesen Ausführungen der Beschwerdeführer kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat zutreffend bei der Beurteilung der vom Bauvorhaben verursachten Immissionen auf die Flächenwidmung des Baugrundstückes abgestellt.
Gemäß § 6 Abs. 10 Vbg BauG kann die Behörde auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten läßt. Bei Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das im § 6 Abs. 10 leg. cit. genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigung überschritten wird oder nicht, ist insbesondere auch die bestehende Flächenwidmung maßgebend, ob es sich also um ein Wohngebiet, ein Kerngebiet usw. handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, und die in diesem dazu angeführte Vorjudikatur). Aus dem Blickwinkel des § 6 Abs. 10 Baugesetz sind daher Immissionen hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen des nach der Widmungsart Zulässigen halten, und zwar auch dann, wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis). Bauführungen, deren Emissionen nach der Widmungsart unzulässig wären, können andererseits daher nicht als ortsüblich im Sinne des § 6 Abs. 10 Baugesetz angesehen werden. Im Beschwerdefall ist danach die Frage entscheidungswesentlich, ob das vorliegende Einkaufszentrum im Gebiet der (hier unbestrittenermaßen vorliegenden) Widmungsart "Freifläche/Sondergebiet - Einkaufszentrum (zulässige Gesamtverkaufsfläche 7.000 m2, hievon höchstens 1.700 m2 Verkaufsfläche für Waren, die für den täglichen Bedarf bestimmt sind)" zulässig ist (siehe dazu die im vorliegenden Fall anzuwendende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Bludenz, beschlossen von der Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadt am 15. Juni 1994, genehmigt von der Vbg. Landesregierung am 26. September 1994, kundgemacht an der Amtstafel der mitbeteiligten Stadt in der Zeit vom 4. Oktober 1994 bis 19. Oktober 1994).
Gemäß der Übergangsbestimmung des am 6. August 1996 in Kraft getretenen § 59 Abs. 4 Vbg Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996 (RPG), gelten u.a. die §§ 15 - 18 und 20 RPG in der ab 1. August 1996 geltenden Fassung auch für jene Flächen, die vor diesem Zeitpunkt als Bauflächen, Freiflächen und Vorbehaltsflächen gewidmet wurden. Raumordnungsrechtlich ist für die Auslegung der vorliegenden Widmung somit §15 RPG maßgeblich. §15 RPG sieht vor, daß in Bauflächen besondere Flächen für Einkaufszentren festgelegt werden können, sofern eine solche Widmung nach einem Landesraumplan in der betreffenden Gemeinde für zulässig erklärt ist (Abs. 1). Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. sind Einkaufszentren Gebäude oder Gebäudeteile einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen baulichen Anlagen, wie beispielsweise Verkaufszelte und Überdachungen, mit Verkaufsflächen von insgesamt mehr als 400 m2, in den Talsohlen von Leiblachtal, Rheintal und Walgau von insgesamt mehr als 600 m2, die für den Verkauf von Waren des täglichen Bedarfes, insbesondere Lebensmitteln, bestimmt sind, oder mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 1500 m2. Die Gemeinde hat im Flächenwidmungsplan das Höchstmaß der zulässigen Gesamtverkaufsfläche eines zu errichtenden Einkaufszentrums festzusetzen (Abs. 3). Eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums darf gemäß Abs. 4 nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Widmung besteht und das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß der zulässigen Gesamtverkaufsfläche nicht überschritten wird.
In dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Flächenwidmungsplan ist eine zulässige Gesamtverkaufsfläche von 7000 m2 und eine Verkaufsfläche von höchstens 1.700 m2 für Waren, die für den täglichen Bedarf bestimmt sind, vorgesehen. Das vorliegende Einkaufszentrum umfaßt eine Verkaufsfläche von 1.700 m2 für Waren, die für den täglichen Bedarf bestimmt sind. Der Verwendungszweck des geplanten Bauvorhabens stimmt mit der vorliegenden Widmung überein. Das vorliegende Bauvorhaben umfaßt eine Gesamtverkaufsfläche von
5.934 m2, wobei die Verkaufsfläche für Waren für den täglichen Bedarf
1.682 m2 ausmacht. Das Bauvorhaben hält § 15 Abs. 4 RPG ein. Der Verfahrensrüge im Hinblick auf das herangezogene Gutachten kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, da jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nämlich nicht dar, daß das vorliegende mit der Widmung im Einklang stehende Bauvorhaben Besonderheiten aufwiese, die die Einhaltung eines größeren Abstandes gemäß § 6 Abs. 10 Vbg BauG überhaupt erforderten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei war im Hinblick auf den in der angeführten Verordnung für Schriftsatzaufwand vorgesehenen Pauschalbetrag abzuweisen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war.
Eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigte sich daher.
Wien, am 3. September 1998
Schlagworte
Auflagen BauRallg7Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060009.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010