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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §22 Abs1 idF 2013/I/033Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 3Stammrechtssatz
§ 22 Abs 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher ebensowenig an wie auf den Umstand, dass die strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L12Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021