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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §22 Abs1 idF 2013/I/033Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 2Stammrechtssatz
Während bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs 1 VStG in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 in der Regel nicht von einer Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit auszugehen war, es sei denn, dies wäre in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich angeordnet gewesen, ist seither eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit - unbeschadet allfälliger, abweichender Regelungen in den Materiengesetzen - dann nicht gegeben, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. § 22 Abs 1 VStG stellt dabei ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L03Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021