Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRKZP 07te Art4Rechtssatz
Art. 4 des 7. ZPMRK schließt die Anwendung verschiedener Strafbestimmungen, die zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion stehen, nicht aus. Unzulässig ist die neuerliche Strafverfolgung nach einem rechtskräftigen Freispruch oder einer rechtskräftigen Verurteilung nur dann, wenn eines der beiden Delikte den Unrechtsgehalt des anderen umfasst, sodass kein weiteres Strafbedürfnis besteht (vgl. VfGH 2.7.2009, B 559/08; VwGH 27.4.2016, 2013/05/0099; 24.2.2011, 2007/09/0361).
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L01Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021