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L65000 Jagd WildNorm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0294 E 1. Juli 2005 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 6 Abs 1 NÖ JagdG 1974 ist Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes, dass es sich um eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha handelt, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt. Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss (Hinweis - zu § 9 Abs 2 NÖ JagdG 1974 - E 24.1.1996, 94/03/0069, mwN).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030150.L01Im RIS seit
03.02.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020