RS Vwgh 2019/12/16 Ra 2019/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
JagdG NÖ 1974 §6 Abs1
JagdG NÖ 1974 §9 Abs2
JagdRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0294 E 1. Juli 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 6 Abs 1 NÖ JagdG 1974 ist Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes, dass es sich um eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha handelt, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt. Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss (Hinweis - zu § 9 Abs 2 NÖ JagdG 1974 - E 24.1.1996, 94/03/0069, mwN).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030150.L01

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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