RS Vwgh 2019/12/16 Ra 2018/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/03/0067Ra 2018/03/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0044 E 24. Februar 2006 VwSlg 16847 A/2006 RS 12(hier bezugnehmend auf ein Erkenntnis eines VwG)

Stammrechtssatz

Bei der Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Z. 1 Slbg NatSchG hat die Behörde zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Der Bescheid hat daher nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen zu enthalten, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, zu dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E vom 13.10.2004, Zl. 2001/10/0252).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L22

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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