Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des A B in C, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2019, W114 2127670-2/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der aus Afghanistan stammende Revisionswerber stellte am 22. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Diesem Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11. Mai 2016 keine Folge gegeben, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen
Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde, über die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 entschieden wurde, blieb erfolglos.
3 Am 11. Mai 2017 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Religion gewechselt habe und seit fünf Monaten Christ sei. Sein Vater sei auch Christ gewesen und aus diesem Grund getötet worden. Dies habe er erst vor neun Monaten von seinem Bruder erfahren.
4 Mit Bescheid vom 5. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
5 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 28. Juni 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 23. September 2019, E 2747/2019-7, ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht. 7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 16.10.2019, Ra 2019/14/0487, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 26.8.2019, Ra 2019/20/0400, mwN).
11 Mit dem - zudem eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) enthaltende - Revisionsvorbringen wird lediglich dargelegt, dass es anhand der vorliegenden Beweismittel möglich wäre, auch zu einem anderen Sachverhalt kommen zu können. Es wird aber nicht aufgezeigt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt unvertretbar wären. Soweit die Revision auf die Angaben des Pastors in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Bezug nimmt, trifft es zu, dass die dazu erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichts bloß kurz gehalten sind und insoweit die beweiswürdigenden Überlegungen eingehender hätten ausfallen können. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht - hinreichend erkennbar - den Angaben des Pastors zu seinen Wahrnehmungen nicht die Glaubwürdigkeit abspricht, sondern die Angaben und Handlungen des Revisionswerbers einer näheren Überprüfung unterzogen hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Bewertung derselben nicht jener des Pastors gefolgt ist, sondern - aufgrund näher dargelegter Erwägungen - zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Entscheidung (vgl. zum (auch) im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Einschätzungen von Vertretern von Glaubensgemeinschaften betreffend die Frage, ob ein Glaubenswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt sei, VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0434). 12 Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. etwa VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0398, mwN). Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch diesem - sich in erster Linie auf die Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative beziehenden - Vorbringen keine Berechtigung zukommt.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140539.L00Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020