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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/02/0244Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision 1. des G in H und 2. der D GmbH in G, beide vertreten durch Dr. Günter Folk, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14. Oktober 2019, Zl. LVwG 30.26-1674/2019-25, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei schuldig erkannt, dass am 18. September 2018 auf einer näher genannten Baustelle der zweitrevisionswerbenden Partei zwei Arbeitnehmer ohne geeignete Maßnahmen gegen Absturz auf das Dach einer Lagerhalle gestiegen seien, um dieses zu demontieren, wobei ein Arbeitnehmer durch eine nicht durchbruchsichere Welleternitplatte 5,5 m abgestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe. Dadurch habe der Erstrevisionswerber jeweils § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 90 Abs. 1 und Abs. 5 BauV iVm § 9 Abs. 1 VStG übertreten, wofür ihm Geldstrafen von EUR 3.500,-- und EUR 1.660,--
(Ersatzfreiheitsstrafen drei Tage und 34 Stunden) auferlegt wurden. Ebenfalls wurde die Haftung der zweitrevisionswerbenden Par tei zur ungeteilten Hand gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als jeweils die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt und im Übrigen das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt wurde. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Die revisionswerbenden Parteien erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "subjektiven Recht auf Eigentum verletzt. Als Revisionspunkt wird sohin die inhaltliche Rechtswidrigkeit angezogen."
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 25.6.2019, Ra 2019/02/0121, mwN).
7 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 31.7.2019, Ra 2019/02/0138, mwN).
8 Bei dem von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG aber nicht berufen ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0203 bis 0204, mwN).
9 Mit der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird kein Revisionspunkt geltend gemacht, sondern ein Aufhebungsgrund genannt (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244, mwN). 10 Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machen, erweist sich die Revision als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020243.L00Im RIS seit
04.02.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020