RS Vwgh 2019/12/18 Ra 2019/02/0180

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs1
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0133 E 25. Mai 2007 RS 4

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG 1967 bedarf es nicht der Aufnahme eines ausdrücklichen Ausspruches in den Spruch des Straferkenntnisses, dass es dem Besch zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da sich nicht nur derjenige, der sich insoweit nicht "überzeugt", sondern jeder, der ein den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechendes Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge "lenkt", einer Verwaltungsübertretung schuldig macht (Hinweis E 5. November 1997, 97/03/0105). Umso weniger bedarf es einer "individualisierten Beschreibung" jener Handlungen, durch die sich der Besch hätte überzeugen können, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020180.L03

Im RIS seit

04.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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