RS Vwgh 2019/12/27 Ra 2017/22/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/08/0119 B 8. Juli 2019 RS 4(hier auch Verletzung des Überraschungsverbots)

Stammrechtssatz

Auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Rechtsmittelwerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die der Behörde wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern die Behörde bzw. das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. etwa VwGH 23.3.2015, Ro 2014/08/0033; 19.4.2016, Ra 2016/22/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017220171.L03

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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