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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ist ein beantragter Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1 NAG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen (weil ein Fall, wonach ein Titel mit kürzerer Dauer erteilt werden kann, nicht vorliegt), so stellt eine Versicherung für eine kürzere Dauer schon allein wegen der kürzeren Geltungsdauer keine ausreichende Krankenversicherung im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 dar (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151; 6.8.2009, 2008/22/0391).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017220171.L02Im RIS seit
03.02.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020