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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der zu erbringende Nachweis hat insbesondere (auch) den Leistungsumfang der Krankenversicherung darzutun. § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 liegt nämlich das Verständnis zugrunde, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann und daher beide insofern als gleichwertig zu erachten sind. Dies setzt freilich voraus, dass der Leistungsumfang der Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht (vgl. VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001; 25.10.2017, Ra 2017/22/0146). Die diesbezügliche Prüfung erfordert daher zwingend die Dartuung des konkreten Leistungsumfangs einer Privatversicherung durch den Antragsteller, um deren Gleichwertigkeit mit einer gesetzlichen Pflichtversicherung beurteilen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017220171.L01Im RIS seit
03.02.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020