RS Vwgh 2019/12/27 Ra 2017/22/0171

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Veröffentlicht am 27.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
NAG 2005 §64 Abs1
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der zu erbringende Nachweis hat insbesondere (auch) den Leistungsumfang der Krankenversicherung darzutun. § 7 Abs. 1 Z 6 NAGDV 2005 liegt nämlich das Verständnis zugrunde, dass eine nicht bestehende gesetzliche Pflichtversicherung durch eine Privatversicherung substituiert werden kann und daher beide insofern als gleichwertig zu erachten sind. Dies setzt freilich voraus, dass der Leistungsumfang der Privatversicherung im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entspricht (vgl. VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001; 25.10.2017, Ra 2017/22/0146). Die diesbezügliche Prüfung erfordert daher zwingend die Dartuung des konkreten Leistungsumfangs einer Privatversicherung durch den Antragsteller, um deren Gleichwertigkeit mit einer gesetzlichen Pflichtversicherung beurteilen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017220171.L01

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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