Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Christian Hausmaninger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kostenübernahme, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. September 2019, GZ 9 Rs 36/19h, 9 Rs 37/19f-52, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. November 2018, GZ 24 Cgs 45/17h-36, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte in einem sozialgerichtlichen Verfahren die Übernahme der Kosten einer Abdominalplastik.
Da die Klägerin nicht rechtzeitig zu einer Tagsatzung erschien, wurde in ihrer Abwesenheit verhandelt und die Verhandlung geschlossen.
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ab. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Klägerin gegen die Rekursentscheidung ist – wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat – jedenfalls unzulässig:
Nach Aufhebung des § 47 ASGG mit der ZVN 2002 (BGBl I 2002/76) sind gänzlich bestätigende Beschlüsse nunmehr auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen absolut unanfechtbar (RS0120273). Der Ausnahmefall einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen (§ 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO) liegt nicht vor.
Selbst wenn die Bestätigung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichts erfolgt ist, ändert sich nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses (RS0044215). Die Klägerin ist durch die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts nicht mehr belastet, als durch die Entscheidung des Erstgerichts (vgl RS0044219 [T7]).
Der Revisionsrekurs bleibt daher absolut unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
Textnummer
E127201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00165.19S.1217.000Im RIS seit
03.02.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020