TE OGH 2019/12/17 9Ob83/19z

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj N***** C*****, geboren am ***** 2010, wohnhaft bei ihrer Mutter M***** C*****, vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung für den Bezirk 21, Vater: K***** P*****, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. August 2019, GZ 48 R 137/19f-85, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 20. März 2019, GZ 56 Pu 91/19d-80, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 20. 3. 2019 erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine am ***** 2010 geborene Tochter N***** von bisher 150 EUR ab 1. 3. 2018 auf 220 EUR. Das darüber hinausgehende Unterhaltserhöhungsbegehren des Kindes wies es ab. Im Sinne der Anspannungstheorie sei der halbe Familienbonus Plus bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen. Der für die weiteren Sorgepflichten des Vaters zustehende Familienbonus Plus erhöhe die Unterhaltsbemessungsgrundlage jedoch nicht. Berücksichtige man den halben Familienbonus in Höhe von 62,50 EUR monatlich, dann liege aber keine relevante Umstandsänderung vor, die zu einer Unterhaltserhöhung ab 1. 1. 2019 führen würde. Der festgesetzte monatliche Unterhalt entspreche der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters und berücksichtige die Belastungsgrenze zufolge der weiteren Sorgepflichten des Vaters.

Das Rekursgericht gab dem gegen die Abweisung des Mehrbegehrens gerichteten Rekurs des Kindes nicht Folge. Sowohl der Familienbonus Plus als auch der Unterhaltsabsetzbetrag erhöhten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Allerdings seien nur der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus für das jeweils Unterhalt fordernde Kind Teil der Bemessungsgrundlage, die für andere Kinder bezogenen Unterhaltsabsetzbeträge und Familienboni seien hingegen auszuscheiden. Nehme der Unterhaltsschuldner den Familienbonus Plus nicht in Anspruch, sei er dennoch im Sinne des Anspannungsgrundsatzes bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Bis zu einem Unterhaltsbetrag für mj Kinder von rund 600 EUR monatlich führe bereits der halbe Familienbonus Plus zu einer ausreichenden steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners. Da der Familienbonus Plus grundsätzlich der steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen diene, führe er im konkreten Fall nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs über die Prozentkomponente hinaus.

Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes, mit dem Abänderungsantrag, den Unterhalt ab 1. 1. 2019 auf 260 EUR monatlich zu erhöhen. Der Familienbonus Plus sei der Unterhaltsbemessungsgrundlage, allenfalls im Wege der Anspannung, hinzuzurechnen, weil er das verfügbare Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen erhöhe.

Der Vater hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Kindes ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Zur gegenständlichen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst am 10. 12. 2019 zu 4 Ob 150/19s ausführlich wie folgt Stellung genommen und zusammenfassend für die Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Punkt 6.1. festgehalten:

Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.

Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat an.

Dem Revisionsrekurs des minderjährigen Kindes war daher der Erfolg zu versagen.

Textnummer

E127202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00083.19Z.1217.000

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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