TE Bvwg Beschluss 2019/1/7 I413 2192461-1

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Veröffentlicht am 07.01.2019
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Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
GGG Art. 1 §32 TP 9 litb Z1
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2192461-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das am 19.12.2018 erlassene Erkenntnis XXXX, dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) I. wie folgt lautet:

"Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

'XXXX, FN XXXX, XXXX als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX, TZ XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 13.413,87 unter Anrechnung des bereits geleisteten Teilbetrages in Höhe von EUR 14.493,00 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX Verwendungszweck: XXXX TZ XXXX, VNR 3 einzubezahlen.'"

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom XXXX XXXX, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass er wie folgt zu lauten hat: "XXXX, FN XXXX, XXXX als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX, TZ XXXX entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 2.220,87 auf das Konto des Bezirksgerichtes XXXX, XXXX Verwendungszweck: XXXX TZ XXXX, VNR 3 einzubezahlen."

Irrtümlich unterlief dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechenfehler bei der Addition der Verkehrswerte der im Grundbuch einzutragenden Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP lit b Z 1 GGG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt.

Auf Seite 16 des Erkenntnisses vom XXXX XXXX, wird ausgeführt:

"Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage beträgt die Summe aller

Verkehrswerte somit:

KG XXXX EZ XXXX zu 2150/67800 Anteilen EUR 205.470,91

KG XXXX EZ XXXX zu 1/1 EUR 227.385,55

KG XXXX EZ XXXX zu 1/1 EUR 70.200,00

KG XXXX EZ XXXX zu 1/1 EUR 596.750,00

KG XXXX XXXX EZ 285 zu 8/6715 Anteilen EUR 13.636,13

KG XXXX XXXX EZ XXXX zu 44/6120 Anteilen EUR 106.000,33

Summe EUR 1.519.442,92."

Richtig addiert beträgt die Summe nicht EUR 1.519.442,92, sondern EUR 1.219.442,92.

Auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 1.219.442,92 errechnet sich somit die Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 von EUR 13.413,87.

Abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt EUR 14.493,00 verbleibt sohin ein Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 1.079,13.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensakt ergibt sich zweifelsfrei aus dem gegenständlichen Gerichtsakt.

Die festgestellte Passage aus dem Erkenntnis ist wörtlich aus dem Erkenntnis vom XXXX XXXX, Seite 16, zitiert. Dass die sechs Verkehrswerte zusammengerechnet nicht EUR 1.519.442,92 sondern EUR 1.219.442,92 betragen, beruht auf einer einfachen mathematischen Addition. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zitierter Passage des Erkenntnisses vom XXXX XXXX, um EUR 300.000,00 verrechnet.

Die Feststellung, dass sich auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 1.219.442,92 die Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 13.413,87 errechnet, ergibt sich aus dem Umstand, dass TP 9 lit b Z 1 GGG 1,1 % des Wertes des Rechtes (hier Verkehrswerts) beträgt.

Die Feststellung betreffend das Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass diese bereits EUR 14.493,00 an Gebühren im Wege des ERV-Gebühreneinzuges geleistet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Berichtigung

Gemäß § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß § 31 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs 4 AVG liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).

Ein Rechenfehler liegt vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde und daher (zB wenn Zahlen falsch addiert wurden) "meist" durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 41). Kein berichtigungsfähiger Rechenfehler liegt hingegen vor, wenn die Rechenoperation auf unrichtigen Grundannahmen beruht (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Ebenfalls nicht berichtigungsfähig sind Unrichtigkeiten der Berechnung, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewandte Methode dargelegt werden, noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler der Behörde unterlaufen wäre und auf welche Weise der "berichtigte" Betrag nunmehr ermittelt wurde (VwGH 05.04.2004/2004/10/0020, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62 Rz 41).

Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Rechenfehler bei der Addition der Verkehrswerte der betroffenen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile zur Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG unterlief.

Das Bundesverwaltungsgericht berechnete die Verkehrswerte EUR 205.470,91 (KG XXXX EZ XXXX zu 2150/67800 Anteilen) + EUR 227.385,55 (KG XXXX EZ XXXX zu 1/1) + EUR 70.200,00 (KG XXXX EZ XXXX zu 1/1) + EUR 596.750,00 (KG XXXX EZ XXXX zu 1/1) + EUR 13.636,13 (KG XXXX XXXX EZ XXXX zu 8/6715 Anteilen) + EUR 106.000,33 (KG XXXX XXXX EZ XXXX zu 44/6120 Anteilen) im Wege der Addition fälschlich mit der Summe EUR 1.519.442,92, anstatt richtig mit der Summe EUR 1.219.442,92. Hierbei handelt es sich um einen offenkundigen Rechenfehler im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Aufgrund der nunmehr rechnerisch berichtigten Bemessungsgrundlage ergibt sich gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG eine Pauschalgebühr von richtigerweise EUR 13.413,87 (1,1 % von EUR 1.219.442,92), anstelle von EUR 16.713,87 (errechnet auf Basis der falsch addierten Summe EUR 1.519.442,92). Damit ergibt sich unter Anrechnung der bereits geleisteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 14.493,00 ein Guthaben zu Gunsten der Beschwerdeführerin und nicht - wie fälschlicherweise auf Basis der falsch addierten Summe von EUR 1.519.442,92 errechnet -eine Restsumme an Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.220,87 zu Gunsten der belangten Behörde.

Aus dem Verfahrensgang und den Feststellungen im berichtigten Erkenntnis ist dies auch unmissverständlich ersichtlich.

Das angeführte Erkenntnis war daher spruchgemäß zu berichtigen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage - Neuberechnung, Berichtigung der Entscheidung,
Liegenschaftsanteile, Liegenschaftsbewertung,
Pauschalgebührenauferlegung, Rechenfehler, Verkehrswert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2192461.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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