Entscheidungsdatum
28.05.2019Norm
AVG §62 Abs4Spruch
I403 2214041-1/11E
I403 2214043-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb, XXXX, StA. Sierra Leone und seiner minderjährigen Tochter XXXX, geb. XXXX, StA. Sierra Leone, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstr. 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. 1088120704/151400409 und Zl. 1135245102/161557208 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2019:
I.
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz werden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2019, Zl. I403 2214041-1/9E und I403 2214043-1/9E, dahingehend berichtigt, dass auf Seite 7 und 8 der Erkenntnisse "Kamerun" durch "Sierra Leone" zu ersetzen ist.
II.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnissen vom 24.05.2019, Zl. I403 2214041-1/9E und I403 2214043-1/9E erkannte das Bundesverwaltungsgericht den im Spruch genannten Beschwerdeführern, beide Staatsbürger Sierra Leones, den Status von Asylberechtigten zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.):
Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung der beiden gleichlautenden Erkenntnisse sich dahingehend verschrieben, dass sich anstelle der Wortfolge "Sierra Leone" das Wort "Kamerun" im Text findet. Dass es sich dabei um ein Versehen handelt, ergibt sich etwa eindeutig daraus, dass in der Beweiswürdigung auf die in den Erkenntnissen wiedergegebenen Länderfeststellungen zu Sierra Leone Bezug genommen wird. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler, welcher der erkennenden Richterin unterlaufen ist.
Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu Spruchpunkt II.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren, Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2214041.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020