TE Bvwg Beschluss 2019/6/12 W131 2219333-1

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AVG §62 Abs4
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §350
BVergG 2018 §351
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2219333-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die über den Antrag der anwaltlich vertretenen Bewerbergemeinschaft " XXXX "(= ASt) bestehend aus der XXXX einserseits und der XXXX andererseits am 05.06.2019 erlassene einstweilige Verfügung betreffend das Vergabeverfahren der Autraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (= AG) "„UKH Klagenfurt NEU" Vergabe der Generalplanerleistungen und Fachplanerleistungen" beschlossen:

A)

Die Geschäftszahl auf der ersten Seite der am 05.06.2019 erlassenen einstweiligen Verfügung, mit welcher unter Abweisung eines Mehrbegehrens die Aufforderung zur (Erst-) Angebotsabgabe untersagt wurde, wird dahin berichtigt, dass sie lautet:

W131 2219333-1/2E

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Das BVwG hat am 05.06.2019 die im Entscheidungskopf zitierte eV erlassen.

Im Verfahrensgang wurde gegenüber den Parteien offengelegt, dass die Rechtsschutzanträge der Antragstellerin zu der Aktenzahl W131 2219333 abgehandelt werden, das eV - Verfahren dabei zur Verfahrenszahl "-1".

In der Zustellverfügung wurde danach für die einstweilige Verfügung die richtige GZ bestehend aus der Verfahrenszahl W131 2219333-1 und der Ordnungszahl "2E" verwendet.

Damit ist eindeutig ersichtlich, dass die irrig auf der ersten Seite des Beschlusses vom 05.06.2019 aufscheinende Geschäftszahl "W131 2219366-1/2E" auf einem Schreibfehler beruht, der hier gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG berichtigt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis eines klaren Gesetzeswortlauts und zudem eindeutiger VwGH - Rsp auszusprechen war.

Schlagworte

Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbescheid,
Berichtigungsbeschluss, einstweilige Verfügung, Geschäftszahl,
offenkundige Unrichtigkeit, Offensichtlichkeit,
Provisorialverfahren, Schreibfehler, Vergabeverfahren, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2219333.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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