TE Bvwg Beschluss 2019/7/11 W112 2202115-1

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Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W112 2202115-1/35Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 1090869705/180623142/RDNÖ, und die Anhaltung in Schubhaft seit 04.07.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer

der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache PASCHTU in der Verhandlung am 02.08.2018 iHv € 192,90 auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 192,90 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:

BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 28.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter "Haftbeschwerde" und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Schubhaftbescheid und die Anhaltung ab Asylantragstellung am 04.07.2018 bis laufend als rechtswidrig feststellen sowie feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantragte er ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr wohl als ersatzfähige Barauslage gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG anzusehen sei.

Am 30.07.2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Akt vor und beantragte, den Bescheid zu bestätigen und festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.08.2018 von 14:00 Uhr bis 17:25 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache PASCHTU durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.

Mit dem am 02.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.2018 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG statt und hob den angefochtene Bescheid auf; gleichzeitig erklärte es die Anhaltung in Schubhaft von 04.07.2018 bis 02.08.2018 für rechtswidrig und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Abspruch über den Barauslagen- und Kostenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 02.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieser Antrag wurde dem Bundesamt am 13.08.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 23.08.2018 ersuchte der Verfassungsgerichtshof um ehestmögliche Übermittlung der beantragten schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 07.09.2018 schriftlich aus.

2. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 06.08.2018, der am 06.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 223,30. Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

Mit Beschluss vom 23.04.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 192,90. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 08.05.2019 an.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 223,30 an Gebühren; die Gebührennote wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.04.2019 auf € 192,90 berichtigt. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 192,90 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetschgebühren, mündliche Verhandlung,
Schubhaftverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2202115.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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