TE Bvwg Beschluss 2019/7/11 W112 2196051-1

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Veröffentlicht am 11.07.2019
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Entscheidungsdatum

11.07.2019

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W112 2196051-1/25Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA GHANA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. 17-1175392307/180142505, und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.05.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer

der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache ENGLISCH in der Verhandlung am 29.05.2018 iHv € 202,00 (inkl. USt) auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 202,00 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 22.05.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2018 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt legte am 23.05.2018 den Verwaltungsakt vor und beantragte die Bestätigung des Bescheides sowie die Feststellung nach § 22a Abs. 3 BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Einen Antrag auf Kostenersatz stellte es nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2018 von 10:15 Uhr bis 12:50 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der im Spruch genannten Dolmetscherin für die Sprache ENGLISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.

Mit dem am 29.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.05.2018 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Gleichzeitig erklärte es die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 16.05.2018 bis 29.05.2018 für rechtswidrig. Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Der Abspruch über den Barauslagen- und Kostenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 29.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses; das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 20.12.2018 gekürzt aus.

2. Die Dolmetscherin legte mit Schriftsatz vom 29.05.2018, der am 04.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 202,00. Mit Schriftsatz vom 02.01.2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

Mit Beschluss vom 24.04.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 202,00 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 01.08.2018 an.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Die Dolmetscherin verzeichnete € 202,00 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 202,00 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetschgebühren, mündliche Verhandlung,
Schubhaftverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2196051.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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