TE Bvwg Beschluss 2019/7/17 W112 2184534-4

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W112 2184534-4/25Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer

der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache ENGLISCH in der Verhandlung am 09.07.2018 iHv € 209,80 (inkl. USt) auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 209,80 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 03.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Schubhaftbeschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses vom 02.02.2018, in eventu ab Zustellung des Erkenntnisses vom 17.05.2018 als rechtswidrig feststellen. Unter einem möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer beantragte ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr als ersatzfähiger Barauslage anzusehen sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) legte am 05.07.2018 den Akt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als "unbegründet abweisen unzulässig zurückweisen", feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.07.2018 von 14:00 Uhr bis 17:20 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache ENGLISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.

Mit dem am 09.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, als unzulässig zurück, die Beschwerde gegen die Anhaltung seit 12.06.2018, 13:02 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Unter einem wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab und trug dem Beschwerdeführer auf, gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Schriftsatz vom 14.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 09.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieser Antrag wurde dem Bundesamt mit Schreiben vom 24.07.2018 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 12.09.2018 schriftlich aus.

2. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 09.07.2018, der am 20.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 265,70. Mit Schriftsatz vom 17.10.2018 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

Mit Beschluss vom 15.02.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 209,80 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 21.03.2019 an.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat.

Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. § 76 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz AVG erfassen aber alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, unabhängig davon, ob der Antragsteller die Kosten verursachende Amtshandlung (zB ein Sachverständigengutachten oder einen Lokalaugenschein) ausdrücklich beantragt hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 50; vgl. auch VwGH 09.04.2013, 2011/04/0048).

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 265,70 an Gebühren; die Gebührennote wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf € 209,80 (inkl. USt) berichtigt. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht€ 209,80 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

Schlagworte

Barauslagen, Dolmetschgebühren, mündliche Verhandlung,
Schubhaftverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2184534.4.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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