TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/4 W278 2222994-1

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Veröffentlicht am 04.09.2019
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Entscheidungsdatum

04.09.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs5

Spruch

W278 2222994-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA: China, vertreten durch RA Dr. Gao-Galler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der BF hält sich seit Ende 2000 im österreichischen Bundesgebiet auf und ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU". Er verfügt seit Ende 2008 über ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich.

Der BF wurde in Österreich mit Urteil vom 27.02.2019 zur XXXX wegen Schlepperei, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel und Ausbeutung von Fremden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2019 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs 5 FPG, iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Ab 3 Z1 FPG, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).

Begründend wurde ausgeführt, dass bei dem BF von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund seiner Verurteilung bzw. der Gefährlichkeit des zu Grunde liegenden Verhaltens auszugehen sei. Es konnte festgestellt werden, dass er Angehörige in Österreich habe, diese jedoch einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht rechtfertigen können. Er habe es bisher nicht geschafft, sich in den heimischen Arbeitsmarkt dauerhaft zu integrieren und sei ungenügend im Bundesgebiet verankert.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und wie folgt begründet: Der BF sei ein einziges Mal strafrechtlich verurteilt worden und habe seit fast einem halben Jahrzehnt keine Straftat mehr begangen. Eine schnelle Rückkehr sei daher nicht im Sinne der öffentlichen Ordnung erforderlich und stelle aufgrund seiner beruflichen und familiären Integration in Österreich jedenfalls eine Verletzung nach Art. 8 EMRK dar. Der BF sei im Bundesgebiet verheiratet und Vater eines schulpflichtigen Kindes, darüber hinaus befinde er sich seit 19 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und gehe einer legalen Beschäftigung nach.

II. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen des Art 8 EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. In seiner Entscheidung führte das Bundesamt aus, dass der BF zwar Angehörige in Österreich habe, diese jedoch einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht rechtfertigen können. Er habe es bisher nicht geschafft, sich in den heimischen Arbeitsmarkt dauerhaft zu integrieren und sei ungenügend im Bundesgebiet verankert. Die öffentlichen Interessen an der Sicherheit und Ordnung seien höher zu bewerten als seine privaten Einzelinteressen. Demgegenüber wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass seine Frau und ihr gemeinsames schulpflichtiges Kind im Bundesgebiet leben, er einer legalen Arbeit nachgehe und sich seit 19 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. In diesem Zusammenhang würde massiv in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen werden. Zwingende oder überwiegende öffentlichen Interessen stehen dem nicht entgegen.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen macht der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 8 EMRK) geltend.

Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens muss - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - prima facie davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer das Risiko der Verletzung von Art 8 EMRK besteht und es sich somit um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W278.2222994.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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