TE Bvwg Beschluss 2019/9/4 W229 2207488-1

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Veröffentlicht am 04.09.2019
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Entscheidungsdatum

04.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W229 2207485-1/20Z

W229 2207488-1/19Z

W229 2207486-1/18Z

W229 2207482-1/18Z

W229 2207476-1/18Z

W229 2207487-1/18Z

W229 2207484-1/18Z

W229 2207479-1/18Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1.) XXXX , geb. am XXXX , der 2.) XXXX , geb. am XXXX , des 3.) XXXX , geb. XXXX , der 4.) XXXX geb. XXXX , des 5.) XXXX , geb. XXXX , des 6.)

XXXX , geb. XXXX , des 7.) XXXX , geb. XXXX und der 8.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018,

1.)

XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX

6.)

Zl. XXXX , 7.) Zl. XXXX und 8.) XXXX zu Recht:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W229 2207485-1/16E, W229 2207488-1/16E, W229 2207486-1/15E, W229 2207482-1/15E, W229 2207476-1/15E, W229 2207487-1/15E, W229 2207484-1/15E, W229 2207479-1/15E, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das Bescheiddatum im Einleitungssatz des Spruchs "03.09.2018" statt "26.06.2017" und das Entscheidungsdatum "11.07.2019" anstelle von "11.07.2018" zu lauten haben.

B)

Die Revision ist gemäß Art.133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Feststellung:

Im Erkenntnis Zl. W229 2207485-1/16E, W229 2207488-1/16E, W229 2207486-1/15E, W229 2207482-1/15E, W229 2207476-1/15E, W229 2207487-1/15E, W229 2207484-1/15E, W229 2207479-1/15E werden im Einleitungssatz als Bescheiddatum versehentlich der 26.06.2017 und als Entscheidungsdatum versehentlich der 11.07.2018 genannt.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Es handelt sich bei dem im Einleitungssatz des betreffenden Erkenntnisses genannten Bescheiddatum (26.06.2017) sowie bei dem im betreffenden Erkenntnis genannten Entscheidungsdatum (11.07.2018) ganz offensichtlich um ein Versehen. So sind die angefochtenen Bescheide mit 03.09.2018 datiert sind und konnte demzufolge auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erst danach geführt werden. Es handelt sich demnach um klar erkennbare Versehen bei der Wiedergabe des Bescheiddatums sowie in der Jahreszahl des Entscheidungsdatums, welche einer Berichtigung zugänglich sind. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W229 2207485-1/16E, W229 2207488-1/16E, W229 2207486-1/15E, W229 2207482-1/15E, W229 2207476-1/15E, W229 2207487-1/15E, W229 2207484-1/15E, W229 2207479-1/15E, war daher entsprechend zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zu § 62 Abs. 4 AVG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2207488.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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