TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 W211 2219323-1

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W211 2219324-1/11E

W211 2219323-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX und 2) XXXX , geboren am XXXX beide StA: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX und XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF 1) ist die Mutter des BF 2), beide sind iranische Staatsangehörige. Die BF stellten am XXXX 2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF 1) wurde am selben Tag erstbefragt und gab dabei zusammengefasst an, zum Christentum konvertieren zu wollen. Sie habe Angst, dass ihre Familie ihr etwas antun würde.

Am XXXX 2018 wurde die BF 1) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, Tendenzen zum Christentum zu haben. Ihre Familie sei streng religiös gewesen. Die BF 1) habe sich nach ihrer Heirat von ihrer Familie, insbesondere ihrem Onkel, distanzieren können und durch einen Freund ihres Mannes das Christentum kennengelernt. Sie sei Grafikerin und sei gebeten worden, Bibelgeschichten zu zeichnen. Bei einem Streit mit ihrem Vater und ihrem Onkel habe sie erzählt, dass sie Christin werden wolle. Ihr Onkel habe sie daraufhin bedroht. Sie sei dann ca. zwei Wochen bei einer Freundin gewesen; währenddessen sei ein Mann mit Basiji zu ihrer Wohnung gegangen und habe bei der Nachbarin nach ihr gefragt. Ihr Mann sei nicht mit ausgereist, weil ihr Leben und das des BF 2) in Gefahr gewesen sei, und das Geld nicht gereicht habe. Ihr Mann sei nun in XXXX . Die BF

1) interessiere sich für das Christentum und besuche auch eine katholische Kirche in der Nähe ihrer Unterkunft.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihnen in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 brachten die BF eine gemeinsame Beschwerde ein.

4. Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurden die BF 1) und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF 1) sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme. Die BF 1) wurde ausführlich befragt, und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht.

6. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine schriftliche Stellungnahme zu den Länderinformationen bei Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den BF:

Die BF 1) ist eine XXXX geborene, volljährige iranische Staatsangehörige; der BF 2) ist ihr minderjähriger Sohn.

Die BF 1) ist in XXXX geboren, besuchte dort 12 Jahre die Schule und schloss diese mit Matura ab. Sie ist Malerin und Grafikerin, arbeitete zehn Jahre als Grafikerin und illustrierte Kinderbücher. 2001 heiratete die BF 1) ihren jetzigen Mann, der Elektrotechniker ist und mit Computern arbeitet. Der BF 2) ist 2006 im Iran geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf; er besuchte bis zu seiner Ausreise dort eine Schule.

Die Eltern, eine verheiratete Schwester und ein Bruder der BF 1) leben in XXXX in der Nähe von XXXX . Ihr Vater ist in Pension, und leben die Eltern der BF 1) nunmehr von Erspartem. Die Schwester wird von ihrem Mann versorgt und der Bruder ist Buchhalter. Weiter gibt es noch Verwandte in XXXX . Die BF 1) steht mit ihrer Schwester, ihrer Mutter, aber auch ihrem Mann in einem regelmäßigen Kontakt.

Der BF sind gesund. Der BF 2) nimmt Vitamin D zu sich.

1.2. Zum Leben in Österreich:

Die BF stellten am XXXX 2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und halten sich nunmehr ca. ein Jahr und vier Monate in Österreich auf.

Die BF 1) möchte nun einen Deutschkurs besuchen und beherrscht die Sprache bereits ein wenig. Sie hat in Österreich außer ihrem Sohn keine Familienangehörigen. Sie besucht regelmäßig - wöchentlich - eine katholische Kirche in ihrer jeweiligen Wohnsitzgemeinde (siehe auch Schreiben Herr XXXX , Pfarrer von XXXX , XXXX 2019). Sie half im Mai und Juni im XXXX und bei diversen Grünarbeiten aus (Bestätigung Gemeinde XXXX vom XXXX 2019) und arbeitet in ihrer Unterkunft bei Reinigungsarbeiten ca. 2 x / Woche mit (Schreiben vom XXXX 2019). Die BF 1) besuchte außerdem eine Veranstaltung "Digitale Kompetenz" (Bestätigung vom XXXX 2019) und nahm am XXXX 2019 am Werte- und Orientierungskurs bei (Bestätigung ÖIF). Die BF 1) wird als hilfsbereit, fleißig und freundlich beschrieben sowie als sehr interessiert, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Der BF 2) besuchte die 2. Klasse einer NMS (Zeugnisse vom XXXX und vom XXXX 2019) und wird als höflich, ruhig und aufgeschlossen beschrieben. Er machte mit seinen Deutschkenntnissen bereits große Fortschritte und arbeitet aktiv im Unterricht mit.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation Iran

Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018).

Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).

In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "lowprofile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018).

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019).

Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018).

1.4. Die BF 1) trat aus der islamischen Religionsgemeinschaft aus und wurde am XXXX 2019 katholisch getauft. Eine innere Konversion, ein Glaubensübertritt der BF 1) aus Überzeugung, kann jedoch nicht festgestellt werden. In weiterer Folge kann auch keine Gefährdung der BF durch den Onkel der BF 1) sowie darüber hinaus durch die iranischen Sicherheitskräfte wegen einer auch nur unterstellten Konversion festgestellt werden.

In Bezug auf den BF 2) können keine Bedrohungen festgestellt werden, die unter einen der Gründe, wie sie in der GFK aufgezählt sind, fallen.

1.5. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX 2018) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 2019), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Strafregisterauszug sowie die Verwaltungsakte zum Asylverfahren.

2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Die Identität der BF steht fest.

Die Feststellungen zu den Geburtsjahren und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben der BF und Feststellungen aus den Vorverfahren und den angefochtenen Bescheiden sowie der Kopie der Reisepässe. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zur Schulbildung und Berufstätigkeit der BF 1), zu den Familienangehörigen im Iran, zur Eheschließung und zum Schulbesuch des BF 2) im Iran.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen sich auf die Angaben der BF 1). Aus einem Arztbrief in Bezug auf den BF 2) (AS 197) geht hervor, dass der BF 2) bereits im Iran Vitamin D Tropfen zu sich nehmen musste, was ihm nunmehr ebenfalls als Therapievorschlag mitgegeben wurde; außerdem wurden ihm Einlagen verordnet. Weitere Unterlagen finden sich dazu nicht im Akt und wurde auch in der mündlichen Verhandlung durch die BF 1) angegeben, dass keine weiteren medizinischen Informationen vorliegen.

2.2.2. Die Angaben der BF 1) zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben im Verfahren und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, wie sie auch bei den Feststellungen näher bezeichnet wurden.

Dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, gründet sich auf Auszüge aus dem Strafregister.

2.2.3. Die Länderfeststellungen unter 1.3. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06/2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019

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DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019

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FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019

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HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019

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ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019

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Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019

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US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019

An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

Stellungnahmen zu den aktualisierten Länderberichten wurden innerhalb der Frist keine eingebracht.

2.2.4. Dass die BF 1) aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten ist und katholisch getauft wurde, ergibt sich aus den entsprechenden vorgelegten Unterlagen (Austrittsbestätigung/Anzeige vom XXXX 2019 und Taufschein vom XXXX 2019).

Die BF 1) konnte dennoch eine tieferliegende, innere Überzeugung und Konversion zum katholischen Glauben bzw. zum Christentum nicht glaubhaft machen.

Bei der belangten Behörde gab die BF 1) am XXXX 2018 an, Tendenzen zum Christentum zu haben, jetzt aber sagen zu können, dass sie keine Religion habe (AS 157). Später meinte sie, Interesse am Christentum zu haben; es gäbe Katholiken, Protestanten und Orthodoxe; die nächste Kirche vom Flüchtlingscamp sei eine katholische; sie bekenne sich zum katholischen Zweig (AS 164).

In der mündlichen Verhandlung gab die BF 1) dazu befragt folgendes an (Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll):

" [...] R: Welcher Religion gehören Sie nunmehr an?

P: Ich bin jetzt eine Christin.

R: Welcher christlichen Glaubensgemeinschaft gehören Sie an?

P: Ich bin Katholikin.

R: Wieso haben Sie sich für die katholische Kirche entschieden?

P: Die Kirche, die an dem Ort ist, wo meine Flüchtlingseinrichtung ist, ist eine katholische Kirche. Ich habe mich dann über die katholische bzw. über die evangelische Kirche erkundigt, habe mich dann letztendlich für die katholische Kirche entschieden, weil es für mich richtiger klingt.

R: Was meinen Sie damit, es klingt für Sie richtiger?

P: Es gibt 12 Unterschiede zwischen Katholiken und Protestanten, wie zum Beispiel, was den Papst betrifft, ledig sein, heiliges Wasser, Vater Unser; die Katholiken glauben fest an diese 12 Regeln, die Protestanten meinen, dass es genügt, wenn man an Gott und Jesus glaubt, während die Katholiken sich fest an diesen genannten Punkten festhalten.

R: Ja, aber Sie haben vorhin gesagt, "es war für mich richtiger", die katholische Kirche, meine ich. Warum war es für Sie richtiger?

P: Die Katholiken glauben an die heilige Maria und glauben, dass sie die Mutter von Jesus Christus ist, die Protestanten akzeptieren das nicht. Weiters glauben die Protestanten, dass ein starker Glaube reicht.

R: Warum haben Sie sich dann für die Katholiken entschieden? Was war für Sie der Grund zu sagen, ich möchte in die katholische Kirche aufgenommen werden? Was war Ihr persönlicher Grund?

P: Wie gesagt, ich habe mich über die Unterschiede zwischen den beiden Zweigen erkundigt, habe darüber gelesen und letztendlich bin ich dann zu der Überzeugung gekommen, dass der katholische Glaube mich mehr anspricht.

R: Wann haben Sie mit dem Taufvorbereitungskurs begonnen?

P: Ein Monat, nachdem ich meine Flüchtlingseinrichtung gewechselt habe.

R: Kann es März 2019 gewesen sein?

P: Müsste Februar oder März gewesen sein.

R: Wieso haben Sie davor keinen Taufvorbereitungskurs besucht?

P: Die Situation dort war eine sehr schwierige, der Weg zur Kirche war weit. Ich habe es gerade geschafft jeden Sonntag zu Fuß in die Kirche zu gehen. Ich habe auch dort keinen gekannt. Später habe ich den Herrn XXXX kennengelernt, der mich dann letztendlich auch dort vorgestellt hat.

R: Erzählen Sie mir ein bisschen etwas über die Taufvorbereitung. Wie war es? Was haben Sie dort gemacht? Wie ist es dort abgelaufen?

P: Zwei bis dreimal in der Woche waren die Kurse. Ich bin zu der Schwester gegangen, die hat mir die Gebete auf Deutsch beigebracht. Ich kann auch drei Gebete auf Deutsch aufsagen, und sie hat mir alles über den Ablauf der Taufe erklärt. Sie hat mir auch kurze Geschichten der Bibel auf Deutsch vorgelesen.

R: In welcher Sprache hat die Taufvorbereitung stattgefunden?

P: Es war alles auf Deutsch. Es gab keinen Dolmetscher.

R: Wissen Sie, welche Gebete Sie gelernt haben? Die Inhalte der Gebete?

P: Ja, das weiß ich.

R: Woher wissen Sie das?

P: Ich habe es im Internet recherchiert und ich habe auch eine Bibel in Farsi, da steht alles drinnen.

R: Haben Sie manchmal mit beiden Bibeln gearbeitet? Mit der deutschen und der Farsi-Bibel?

P: Ja. Die Geschichten waren immer kurz, weil ich die Sprache nicht gut konnte.

R: Was bedeutet jetzt die Taufe für Sie?

P: Das war für mich ein Wunder. Ich habe das Gefühl, dass ich neu geboren wurde. Es ist für mich ein neues Leben. Mit meinen ganzen Problemen bin ich nun in einer religiösen Gesellschaft und das ist für mich ein neuer Weg.

R: Wie haben Sie den Islam gelebt?

P: Bis zur Heirat musste ich zu Hause fasten, beten, es war aber alles nur erzwungen. Ich habe viele Fragen in Bezug auf den Islam gehabt, die ich nicht stellen durfte. Nach der Heirat war dann alles anders.

R: Inwiefern, wie haben Sie den Islam nach der Heirat gelebt?

P: Nach der Heirat habe ich ihn nicht mehr gelebt.

R: Würden Sie jetzt sagen von sich, dass Sie keine gläubige Muslima waren?

P: Ich war nur eine geborene Muslima.

R: Ist das nun anders, mit Ihrem jetzigen Glauben?

P: Ich verstehe Ihre Frage nicht.

R: Ich versuche herauszufinden wie es war, der Übergang vom Islam zum Christentum? Ich höre heraus, dass Sie keine überzeugte Muslima waren, sondern diesen Glauben im Rahmen Ihrer Familie und Ihrer Tradition gelebt haben. Ist das nun im Christentum anders?

P: Ich glaube jetzt an Gott, ich habe jetzt keine Angst vor dem christlichen Gott, aber vor dem islamischen Gott habe ich immer Angst gehabt. Ich verstehe jetzt den christlichen Gott besser und wenn ich nach ihm rufe, bekomme ich eine innere Ruhe.

R: Was ist Ihnen an Ihrer jetzigen Religion, an Ihrem jetzigen Glauben wichtig? Ihnen persönlich?

P: Die Liebe und die Ruhe ist für mich sehr wichtig und die Ruhe, die man beim Lesen der Bibel bekommt, die Ruhe, die ich beim Koranlesen nie bekommen habe und Angst vor dem Koran habe. Das allerwichtigste für mich ist jetzt die Hoffnung auf Rettung.

R: Rettung wodurch?

P: Durch Jesus Christus.

R: Und Rettung wovor?

P: Rettung vor dem Sterben und ein ewiges Leben zu bekommen.

R: Gibt es besonders wichtige Teile der heiligen Messe, die Ihnen besonders wichtig sind?

P: Das Vater Unser gibt mir immer ein positives Gefühl.

R: Und gibt es ein katholisches Kirchenfest, das Ihnen besonders wichtig ist?

P: Weihnachten.

R: Und wieso?

P: Weil es um die Geburt des Jesus Christus geht und weil er Retter der Menschheit ist.

R: Wenn Sie sagen, Sie lesen die Bibel, was lesen Sie denn da gerne?

P: Ich lese von allen vier Teilen der Bibel, ich lese sie sehr langsam, weil ich sie nicht auswendig lernen möchte, sondern ich möchte sie auch verstehen.

R: Welche vier Teile meinen Sie da?

P: Die 4 Teile von Matthäus, Lukas....

R: Haben Sie eine Lieblingsstelle, eine Lieblingsgeschichte?

P: Die Lieblingsgeschichte betrifft die Frau, die eine Straftat begangen hat, nämlich die Ehe zu brechen, die mit Steinigung bestraft werden sollte. Die Leute haben sich versammelt und wollten sie steinigen und wollten die Meinung von Jesus dazu hören. Der Jesus meinte dazu: Es ist OK, derjenige, der keine Sünde begangen hat, soll mit dem ersten Stein anfangen, daraufhin hat Jesus sein Haupt erhoben, dabei hat er keinen mehr gesehen.

R: Wie geht man mit der Sünde in der jetzigen Kirche um, in Ihrer jetzigen Glaubensgemeinschaft?

P: Im Christentum steht drinnen, dass allen, die an Jesus glauben, vergeben wird.

R: Und wenn man jetzt eine Sünde begangen hat?

P: Diejenigen, die eine Sünde begangen haben, werden bestraft, alle, die Sünde begehen und an Gott nicht glauben, werden vernichtet, und alle anderen gehören zu den Geretteten.

R: Kennen Sie die Beichte?

P: Ja.

R: Haben Sie schon einmal gebeichtet?

P: In der Kirche meinen Sie?

R: Ja.

P: Nein. Ich möchte etwas sagen: Nämlich ich erhebe keinen Anspruch, das ich sehr viel über Christen weiß, ich bin neu in der Religion, kann eventuell auch nicht alle Ihre Fragen beantworten. Ich glaube dennoch fest an meinen Glauben. Ich bin noch nicht sehr fest im Wissen.

R: Ja, das verstehe ich, andererseits haben Sie einen katholischen Taufschein. Was war denn für Sie das Schlüsselerlebnis, das auslösende Erlebnis, sich einer christlichen Religion zuwenden zu wollen?

P: Vielleicht liegt es an der Ruhe, die ich immer nach den Gebeten bekommen habe. Aber auch das Gefühl, das ich bei Erstellen der Flyer bekommen habe. Letztendlich aber auch die Betonung des Christentums auf die Liebe, das Ganze ist auch vielleicht darauf zurückzuführen, dass ich Mangel an der Liebe hatte in meiner Heimat bzw. zu Hause.

R: Haben Sie ausgesucht, welche Geschichte Sie auf die Flyer malen?

P: Was Gebete betrifft, wurde mir gesagt, was ich schreiben soll. Was das Malen und was die Kinder betrifft, habe ich es selber entworfen.

R: Was haben Sie auf die Flyer gemalt?

P: Es waren zum Teil Kalender, die wir gemacht haben. Dort habe ich Gebete aufgeschrieben, mit dem Hintergrund vom Foto von Jesus Christus, und für die Kinder habe ich diverse Geschichten gemacht.

R: Die Geschichten für die Kinder, wo kamen die her?

P: Ein paar habe ich vom Internet gehabt und ein paar habe ich von den anderen bekommen.

R: Wie wirkt sich Ihr jetziger Glaube auf Ihren Alltag aus?

P: Ich lese die Bibel, versuche die kirchlichen Traditionen einzuhalten; diverse Feste und Feiertage kennenlernen, ich gehe in die Kirche, die in der Nähe ist und nehme dort an diversen

Veranstaltungen wie zB: Hochzeiten und Taufen teil.

R: Wie haben Sie den letzten großen Feiertag verbracht, der vor kurzem war?

P: Ich habe an einer Veranstaltung in der Kirche teilgenommen. Ich wusste aber nicht, um was für ein Fest es sich gehandelt hat.

R: Haben Sie dann nachgefragt?

P: Ich glaube es ging um die Maria, es war auch ein Feiertag. [...]"

Es muss bei Durchsicht der Angaben der BF 1) auffallen, dass sie erste relativ kurz, seit März 2019, eine Taufvorbereitung auf Deutsch besuchte, bevor sie im Juni 2019 ihre Taufe ablegte. Das Katechumenat soll hingegen eigentlich auf die Initiation vorbereiten und nicht weniger lange als ein Jahr dauern (vgl. https://www.erzdioezese-wien.at/pages/inst/22795113/christwerden und https://www.bischofskonferenz.at/dl/pLOqJKJKKkNKMJqx4KJK/Amtsblatt_64.pdf). Für die erkennende Richterin ergaben sich im Laufe des Verfahrens und auch der mündlichen Verhandlung keine Hinweise auf eine tiefergehende und intensive Auseinandersetzung mit dem Christentum und mit der katholischen Kirche. Während der BF 1) jedenfalls Verständnis dafür entgegengebracht wird, dass sie sich dem katholischen Glauben relativ neu zugewandt hat und daher faktisches Wissen über die Religion nicht haben muss und auch nicht haben kann, setzt die erfolgte Taufe - eigentlich - eine gewisse Auseinandersetzung mit dem Glauben voraus, die sich in den Angaben der BF 1) im Verfahren nicht abbildete.

Es wird nicht in Frage gestellt, dass die BF 1) meinte, selbst in einer streng religiösen Familie aufgewachsen zu sein und sich nach ihrer Heirat - und damit nach dem Herauslösen aus ihrer Stammfamilie - vom Islam insofern entfernt hat, als dass sie ihn dann nicht mehr ausleben musste. Sie empfand sich nach ihren eigenen Angaben im Verfahren nicht als gläubige Muslimin, sondern als eine aufgrund der Umstände, der Tradition. Ihrer Angabe nach erfolgte eine Annäherung an das Christentum langsam und schrittweise durch einen Freund ihres Mannes und durch Recherchen im Internet (vgl. EV und Verhandlungsprotokoll). Bei ihrer Einvernahme beim BFA am XXXX 2018 gab die BF 1) noch kein deutliches Bekenntnis zu einer christlichen Glaubensrichtung ab (vgl. AS 157). In Österreich besuchte sie die katholische Kirche mit deutschsprachigen Messen, wurde auf Deutsch von einer Glaubensschwester auf die Taufe vorbereitet, in dem sie deutschsprachige Gebete lernte und über kurze Geschichten aus der Bibel sprachen und besucht auch nunmehr eine deutschsprachige Kirche. Sie besitzt eine Bibel auf Farsi und liest diese auch. Für die erkennende Richterin ist nachvollziehbar, wenn die BF 1) vermeint, sich in der Gemeinschaft bei den Gottesdiensten wohlzufühlen, frei und gut aufgenommen zu fühlen. Aus ihren sonstigen Angaben zu ihrem Glauben in Österreich lässt sich aber nicht ableiten, dass die Grundlage für diese Anteilnahme eine innere Überzeugung zu den Glaubensgrundsätzen des katholischen Glaubens ist.

Die BF 1) meinte in der mündlichen Verhandlung von selbst - ohne Veranlassung durch die erkennende Richterin - sie habe den katholischen und den evangelischen Glauben miteinander verglichen, und sich dann für den katholischen entschieden, weil dieser für sie richtiger gewesen sei: was sie mit "richtiger" gemeint hat, nach welchem Kriterium sie sich also für den katholischen - und nicht für einen anderen - entschieden hat, konnte sie jedoch nicht formulieren (siehe oben und S. 14 des Verhandlungsprotokolls).

Befragt zu für sie wichtige Teile der heiligen Messe oder zu Kirchenfesten bleibt die BF 1) sehr oberflächlich und kurz. Aus ihren Angaben lässt sich nicht ableiten, dass die Messe, aber auch ihr Lieblingskirchenfest, Weihnachten, eine nähere, besondere Glaubensbedeutung für sie haben. Die BF 1) gab weiter an, noch nie gebeichtet zu haben. Sie meint, befragt nach dem Ausleben ihres Glaubens in Österreich, dass sie versuche, die kirchlichen Traditionen einzuhalten, diverse Feste kennen zu lernen, in die Kirche zu gehen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Nach dem erst kürzlich gefeierten Fest befragt gab sie an, bei einer Veranstaltung in der Kirche teilgenommen zu haben, aber nicht gewusst zu haben, um welches Fest es sich gehandelt habe. Sie glaube, es sei um Maria gegangen.

Aus diesen Angaben kann die erkennende Richterin keine Hinweise darauf erkennen, dass die BF 1) aus einer inneren, tiefen Überzeugung den katholischen Glauben angenommen hat und diesen auch aus einer echten Überzeugung, der zumindest ein gewisses Maß an Verständnis für die Grundlagen des Glaubens vorausgehen muss, lebt. Ihre diesbezüglichen Aktivitäten in Österreich - Kirchenbesuch, Veranstaltungsbesuch - sind zwar regelmäßig, aber bezeugen keine besondere Integration in die religiöse Gemeinschaft.

Dazu befragt, wie die BF 1) ihren Glauben im Iran ausleben würde, meinte sie (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

" [...] R: Ihren neuen Glauben, wie würden Sie diesen im Iran ausleben?

P: Meinen Sie, wenn ich zurückkehren würde?

R: Ja.

P: Es ist sehr schwierig im Iran das Christentum zu leben, wenn es möglich wäre, würde ich missionieren bzw. den anderen einfache Sätze aus der Bibel vorlesen. Ich habe sehr viele Freunde im Iran gehabt. Als sie erfahren haben, dass ich mich für das Christentum interessiere, haben sie den Kontakt zum mir abgebrochen. Sogar diejenigen, mit denen wir seit 15 Jahren befreundet waren. [...]"

Aus diesen Angaben lässt sich eine konkrete Vorstellung, oder ein konkreter Plan, gegebenenfalls im Iran missionieren zu wollen, nicht ablesen.

Diese Zweifel an der tatsächlichen inneren Konversion sowie einige konkrete Widersprüche im Vorbringen führen schließlich dazu, dass das angebliche fluchtauslösende Vorbringen einer Bedrohung durch einen Onkel väterlicherseits nicht glaubhaft gemacht wurde:

Anschließend an die gerade oben zitierte Passage aus dem Verhandlungsprotokoll soll gleich auf die Widersprüche eingegangen werden:

So brachte die BF 1) beim BFA vor, dass ihre Familie und ihr Onkel über den Glauben Bescheid wissen würden, sie habe es dem Onkel mitgeteilt. Ihre Eltern hätten es akzeptiert und auch die Geschwister hätten nichts gesagt. Auf die Frage, ob sonst noch jemand im Iran Bescheid wissen würde, meinte die BF 1): nein (AS 169).

Im Gegensatz dazu meinte die BF 1) in der mündlichen Verhandlung:

" [...] R: Wie haben die Freunde das erfahren?

P: Im Iran haben sie es gemerkt.

R wiederholt die Frage.

P: Ich habe ihnen das selber erzählt. Wir waren sehr eng befreundet, seit 15 Jahren.

R: Sie haben bei der Behörde gesagt, dass außer Ihrer Familie niemand Bescheid weiß (AS169)?

P: Vielleicht habe ich damit die Nachbarn oder andere Freunde gemeint. Ich habe mich bei meiner Freundin versteckt, deswegen wusste sie es auch.

R: Dieser Freundin haben Sie es erzählt, und sie hat sich dann abgewandt?

P: Ja.

R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie kurz vor der Ausreise noch ein paar Tage in XXXX waren. Ist das richtig?

P: Ja.

R: Bei wem waren Sie da?

P: Bei einem Freund meines Mannes.

R: Sie haben bei der Behörde gesagt, dass Sie kurz vor der Ausreise bei der gleichen Freundin waren (AS173), ist das richtig?

P: Nein. [...]"

Die BF 1) erklärt ihren ersten Widerspruch (außer der Familie wisse niemand Bescheid) damit, dass sie nunmehr damit die Freundin gemeint habe, bei der sie damals ca. 2 Wochen gelebt habe, bevor sie in den Norden gereist sei. Dabei fällt aber weiter auf, dass die BF 1) bei der Behörde meinte, dass die BF die zwei, drei Tage nach der Rückkehr aus dem Norden, aber vor der Ausreise wieder bei dieser Freundin (der gleichen Freundin) gewohnt hätten (AS 173), was sich aber kaum damit vereinbaren lässt, dass sich diese davor von der BF

1) wegen ihrer christlichen Tendenzen abgewendet haben soll, wie die BF 1) es in der mündlichen Verhandlung schildert. Darüber hinaus fällt auf, dass die BF 1) dazu überhaupt andere Angaben machte im Laufe der mündlichen Verhandlung und nunmehr meinte, die BF hätten diese letzten Tage bei einem Freund des Mannes verbracht. Damit bleiben die Angaben der BF 1), wer nun über eine Konversion im Iran Bescheid gewusst haben soll und wo sie die letzten Tage vor der Ausreise verbracht haben will, widersprüchlich.

Widersprüchlich ist die BF 1) auch bei den Angaben, wann ihr Sohn während jener Zeit, wo sich die Familie versteckt gehalten haben will, in die Schule gegangen sein soll: bei der EV bei der belangten Behörde meinte die BF 1) im Rahmen der freien Erzählung, dass sie 2 Wochen bei einer Freundin gewesen sei; jeden Tag habe sie ihren Sohn zur Schule gebracht und wieder abgeholt (AS 162). Später dann konkret danach gefragt gab sie an, dass sie ihren Sohn eine Woche nach den Neujahrsfeiertagen in die Schule gebracht habe; nach den Feiertagen sei ihr Sohn in XXXX in die Schule gegangen; sie wisse es nicht, sie erinnere sich nicht (AS 173). Wegen dieser Diskrepanzen in der mündlichen Verhandlung danach gefragt meinte die BF 1), dass ihr Sohn eine Woche in der Schule gewesen sei, als sich die Familie bei der Freundin versteckt habe; danach hätten die Newruz-Feiertage begonnen, und daraufhin seien sie in den Norden gefahren. Und später: sie könne sich noch sehr genau daran erinnern, weil sie sich sehr darauf gefreut habe, dass die Feiertage angefangen hätten und ihr Sohn nicht mehr in die Schule müsse (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Damit konnte eine entsprechende Diskrepanz in den Vorbringen nicht aufgeklärt werden, und werfen diese Unstimmigkeiten Zweifel auf das angebliche Geschehene betreffend ein Verstecken bei der Freundin und die Abläufe vor der Ausreise.

Darüber hinaus ist auch der Teil des Vorbringens, nachdem die BF 1) von ihrem Onkel väterlicherseits wegen ihres Streits mit diesem und ihres Zugeständnisses, Christin werden zu wollen, bedroht und zweimal durch die Sepah besucht worden sein soll, wenig nachvollziehbar und unplausibel. So erklärt die BF 1) in der mündlichen Verhandlung, jener Onkel habe nach dem Streit ständig die Eltern der BF angerufen und bedroht (vgl. S 10 des Verhandlungsprotokolls); unerklärt bleibt, warum der Onkel diese Drohungen nicht gegenüber der BF 1) selbst ausgesprochen haben soll. Wenn die BF 1) in der Verhandlung meinte, es habe keinen direkten Kontakt gegeben, und die Eltern hätten die Nummer nicht rausgegeben (S. 12 des Verhandlungsprotokolls), so erscheint diese Antwort wenig überzeugend, soll doch jenem Onkel sehr viel Aggression und Gefährlichkeit sowie ein Wille, jene Nichte gezielt - immerhin mit Mitgliedern der Sepah - zu verfolgen, unterstellt werden.

Schließlich bleibt die BF 1) auch zum Schicksal und Verbleib ihres Mannes sehr vage und oberflächlich: sie meinte in der mündlichen Verhandlung, zum Zeitpunkt der Einvernahme beim BFA noch nicht gewusst zu haben, dass auch ihr Mann mitgenommen und befragt worden sei: dazu und zu einem zweiten Thema aus dem Verhandlungsprotokoll:

"P: [...] Er hat auch gedroht, nach meinem Mann zu suchen, und ich war mir ziemlich sicher, dass auch mein Mann Probleme bekommen würde. Mein Mann war ein Angestellter der Armee, somit könnte er große Probleme bekommen. Was meinen Mann betrifft, habe ich beim BFA nichts erzählt, weil mein Mann bei der Armee gearbeitet hat und ich habe Angst gehabt, dass uns Österreich in den Iran abschiebt. Deswegen habe ich beim BFA über den Beruf meines Mannes nichts erzählt gehabt.

R: Möchten Sie mir etwas zu Ihrem Mann erzählen, dass Sie bisher noch nicht erzählt haben?

P: Ich habe beim BFA nur über den Beruf meines Mannes nichts erzählt. Mein Mann wurde inzwischen ein paar Mal befragt. Ihm wurde gesagt, warum er zugelassen hat, dass ich ausreise und dass er dafür sorgen soll, dass ich zurückkehre. [...]"

...

" [...] R: Sie haben vorher gesagt, Ihr Mann wurde befragt. Können Sie dazu mehr erzählen bitte?

P: Er hat mir nicht sehr viel davon erzählt, weil sein Telefon abgehört wird. Er hat mir nur gesagt, dass er zwei oder drei Mal mitgenommen bzw. befragt wurde, und dass er jedes Mal für ein paar Tage festgenommen wurde und jedes Mal wurde ihm gesagt, dass er uns zurückbringen soll. Ich habe das ganze erst nach dem ersten Interview erfahren und ich weiß nicht, wann diese Festnahmen bzw. Befragungen waren. Er hat mir nichts erzählt, damit wir nicht traurig sind und weil er auch am Telefon nicht sehr viel erzählen konnte.

R: Ich dachte, er hat sich versteckt, er ist weggegangen, als Sie ausgereist sind?

P: Das ist richtig. Für eine Weile war er versteckt, danach wurde er gefunden und nach dem ersten Interview hat er mir von der Festnahme und den Befragungen berichtet. Sie haben ja nichts gegen ihn in der Hand. Die Entwürfe waren ja von mir. Von ihm wollen sie nur, dass er uns zurückbringt.

R: Wie sind Sie jetzt im Kontakt mit Ihm?

P: Alle zwei Wochen, per Telefon. Ihm wurde gesagt, wenn ich zurückkehren sollte, werde ich aufgrund der Konversion mit Hinrichtung bestraft und zusätzlich werde ich auch für illegale Ausreise bestraft.

R: Hat er mittlerweile das Telefon gewechselt?

P: Ja

R: Das heißt, er könnte Ihnen jetzt mehr erzählen über die Festnahme, wenn er dann nicht mehr abgehört wird?

P: Nein. Er wird dann überall registriert sein, da findet man in leicht. Ich weiß nicht einmal in welcher Stadt er sich befindet.

[...]"

...

" [...] R: Warum arbeitet Ihr Mann jetzt nicht?

P: Er wurde suspendiert, weil er uns mit der Ausreise geholfen hat. Er wurde auch suspendiert, weil er eine Weile nicht in die Arbeit gegangen ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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