TE Bvwg Beschluss 2019/10/1 G308 2145415-1

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §34 Abs3

Spruch

G308 2145415-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Steiermark, vertreten durch Haßlinger Haßlinger und Planinc, Rechtsanwälte, Deutschlandsberg gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, GZ XXXX vom 24.10.2016:

A)

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentlichen Revisionen der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte, Haßlinger Haßlinger und Planinc, Deutschlandsberg gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2019, Zahl G312 2128830-1/18E, zur Zahl Ro 2019/08/ 0017 und vom selben Datum, GZ G312 2128415-1/14E, zur Zahl Ro 2019/08/0018 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK oder belangte Behörde) vom 24.10.2016 wurde ausgesprochen, dass das XXXX, Steiermark, (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) wegen der im Zuge der GPLA aufgetretenen Meldedifferenzen verpflichtet wird, die in der Beitragsabrechnung vom 11.04.2016 und dem dazugehörigen Prüfbericht vom 12.04.2016 zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag insgesamt € 51.128,47 (davon € 50.742,76 an Beiträgen, und € 385,71 an anteiligen Verzugszinsen) nachzuentrichten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 22.11.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben, weiters möge das BVwG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, dass diverse präjudizielle Verordnungen wegen Verfassung-und Gesetzwidrigkeit ihrem gesamten Inhalt nach rechtswidrig waren.

3. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langte am 24.01.2017 dort ein.

4. Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.019 zur GZ G312 2128830-1/18 anhängig, welche dieselbe Rechtsfrage zum Inhalt hat. Die ordentliche Revision war bei diesem angefochtenen Erkenntnis ausdrücklich zugelassen worden, da es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage mangelt, ob auf (Personen)Krankentransporte mit normal ausgerüsteten PKWs ohne Sonderausstattung und ohne Begleitung eines Rettungssanitäters (einfacher Krankentransport) der Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) anzuwenden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

Eine ordentliche Revision ist derzeit beim VwGH anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde die Entscheidung durch einen Senat nicht beantragt.

Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchteil A):

Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2019, Zahl G312 2128830-1/18E, das die Lösung der auch gegenständlichen Rechtsfrage zum Inhalt hat.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet. Es ist daher auch im vorliegenden Fall das Ergebnis der genannten Revision von grundsätzlichem Interesse.

Eine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht getroffen worden.

Die gegenständliche Rechtsfrage war vom Bundesverwaltungsgericht bereits im oben genannten Verfahren zu beantworten, gegen die dortige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine ordentliche Revision erhoben, die eben diese Rechtsfrage zum Gegenstand hat.

Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2145415.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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