Entscheidungsdatum
24.10.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2212129-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2019, Zl. 1105511204/190931073, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 14.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig behoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft ab 14.10.2019 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte in Österreich 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde von Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden - wobei zuvor zwei einschlägige Bescheide (vom Jänner und Februar 2018) wegen schwerwiegender Ermittlungsmängel vom Bundesverwaltungsgericht behoben und zurückverwiesen werden mussten. Eine Beschwerde gegen diesen (effektiv dritten) Bescheid des Bundesamtes vom August 2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.12.2018 als unbegründet abgewiesen.
2. Diese Entscheidung wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E 137/2019-12, weitgehend (insbesondere im Zusammenhang mit der Entscheidung über subsidiären Schutz und der Rückkehrentscheidung) aufgehoben. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zu den verbliebenen Rechtsfragen mit Beschluss vom 11.07.2019, E 137/2019-14, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dort ist das Verfahren (im angeführten Umfang) weiterhin anhängig.
3. Der Beschwerdeführer befand sich von 20.11.2018 bis 20.12.2018 sowie von 15.06.2019 bis 14.10.2019 in Strafhaft (inklusive angerechneter Untersuchungshaft).
4. Nach einem schriftlichen Parteiengehör - vom 20.09.2019, Stellungnahme vom 01.10.2019 - wurde über den Beschwerdeführer mit dem im Spruch angeführten Bescheid die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers, wiederholten Zurückziehungen von Anträgen zur freiwilligen Ausreise und seines Verhaltens in den Unterkünften (Ruhestörung, Sicherheitsgefährdung) sowie einer weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne auch unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt. Am 14.10.2019 wurde der Beschwerdeführer - unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft - festgenommen und in weiterer Folge die Schubhaft vollzogen.
5. Am 18.10.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 15.10.2019) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt keine hinreichende Begründung für die Anwendung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in den Bescheid aufgenommen habe. Überdies sei die unterstellte Fluchtgefahr mangelhaft begründet und bestehe auch eine soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zudem seien die gesundheitlichen (psychischen) Probleme des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer könnte nach einer Haftentlassung auch wieder in der Grundversorgung aufgenommen werden. Auch im Zusammenhang mit der Prüfung des gelinderen Mittels seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen;
d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.
6. Am 21.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 22.10.2019 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme, in der ausführlich auf das Vorverhalten und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers verwiesen worden ist. Verwiesen wurde zudem auf den Inhalt des zu diesem Zeitpunkt bereits behobenen BVwG-Erkenntnisses von Dezember 2018.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde sowie der Ersatz des Schriftsatz- und Vorlageaufwands.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan. Seine Staatsangehörigkeit wurde bestätigt; die konkrete Identität konnte in Afghanistan noch nicht überprüft werden.
Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ist hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten derzeit in einem Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Im Umfang der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und einer allfälligen Rückkehrentscheidung hingegen ist das Verfahren (nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes) wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Der Abschluss dieser Verfahren war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung in keiner Form zeitlich oder inhaltlich prognostizierbar; daran hat sich bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nichts geändert. Ihm kommt gegenwärtig faktischer Abschiebeschutz zu.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich im Dezember 2018 wegen der Begehung von Gewaltdelikten, gefährlichen Drohungen und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (davon 15 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden. Zudem wurde ihm eine Anti-Aggressionstherapie auferlegt. Im Juli 2019 wurde er wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 8 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt.
Der Beschwerdeführer verfügt er über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Familiäre Anknüpfungspunkte liegen in Österreich nicht vor. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ging und geht keiner längerfristigen legalen Beschäftigung nach. Er verfügt gegenwärtig über Barmittel in Höhe von etwa 50€ und lebte seit 2016 im Wesentlich von staatlicher Grundversorgung. Er verfügt über einen Rechtsanspruch auf Grundversorgung; die Meldung ist weiterhin aufrecht.
Der Beschwerdeführer leidet an substanziellen psychischen Störungen (darunter eine Traumafolgestörung mit emotional instabiler Persönlichkeitsstörung und eine Impulskontrollstörung), die er durch Alkohol- und Drogenkonsum selbst (zumindest fahrlässig) verstärkt. Dies schlägt sich immer wieder in wüsten Drohungen gegenüber Personen in seiner Umgebung, mitunter auch in massiven Ausbrüchen körperlicher Gewalt (gegen Sachen und allenfalls auch Personen) nieder. Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) abseits der oben angeführten Dauererkrankungen grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1105511204/190931073 (Schubhaft) sowie den Gerichtakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zur Zahl 2183744 (betreffend sein Asylverfahren). Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Asylverfahren. Aus diesen ergibt sich auch das Bestehen von faktischem Abschiebeschutz.
Das hier relevante Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist seit Juli 2019 anhängig; eine Prognose hinsichtlich der diesbezüglichen Dauer ist nicht möglich. Soweit das (übrige) Asylverfahren bereits wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, kann dieses (sinnvoll) erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens einer (erneuten) Erledigung zugeführt werden. Da der Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aber weitere (aufwändige) Ermittlungspflichten - insbesondere die Einholung jedenfalls eines weiteren psychiatrischen Gutachtens - auferlegt hat, ist ein Verfahrensabschluss weder inhaltlich noch zeitlich prognostizierbar.
1.2. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister ersichtlich und im Übrigen auch unstrittig. Details dazu sind überdies den im Akt einliegenden Strafurteilen (gekürzte Urteilsausfertigungen) zu entnehmen.
1.3. Die Feststellungen zur Versorgung des Beschwerdeführers im Rahmen der Grundversorgung sowie zu den (weitgehend fehlenden) sozialen, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akt. Gegenteiliges wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich auch der Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung.
1.4. Die Feststellungen betreffend die gesundheitlichen/psychischen Probleme ergeben sich aus der Aktenlage und sind überdies unstrittig. Dass der Beschwerdeführer diese durch Alkohol- und Drogenmissbrauch selbst verschlimmert ergibt sich aus dem Gerichtsurteil vom Dezember 2018. Die Auswirkungen dieser Konstellation sind hinreichen ausführlich ebenfalls diesem Gerichtsurteil zu entnehmen - Einschlagen von Türverglasungen, versuchte Tritte und Kopfstöße gegen vier einschreitende Polizisten, pauschale Morddrohungen. Zudem sind dem GVS-Speicherauszug mehrfaches Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie Aggressionsausbrüche mit Sachbeschädigungen und Drohungen zu entnehmen.
Für darüber hinaus gehende gesundheitliche Probleme gibt es keinen Hinweis und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit wurden nicht formuliert. Zudem war der Beschwerdeführer innerhalb der vergangenen zwölf Monaten immerhin 5 Monate (zuletzt 4 Monate unmittelbar vor Schubhaftanordnung) inhaftiert, was ebenfalls deutlich für eine grundsätzliche Haftfähigkeit spricht.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 14.10.2019:
3.1. § 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
3.2. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität aus - wenn auch diese Schwelle lediglich gerade noch überschritten wird. Der Beschwerdeführer legte mehrfach im Zusammenhang mit seinen psychischen Vorerkrankungen ein substanziell kontraproduktives Verhalten an den Tag (Drogen- und Alkoholmissbrauch), das sich in dieser Konstellation in von ihm selbst nicht mehr kontrollierbaren, massiven Aggressionsausbrüchen niederschlägt. Dies fand letztlich auch in dem im Akt einliegenden Gerichtsurteil vom Dezember 2018 seinen Niederschlag. Vor diesem Hintergrund wird die Schwelle einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer knapp aber doch überschritten.
3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Dies gilt unverändert auch für Schubhaften gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, wobei auch eine festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das obige Erfordernis nicht ersetzen kann. Auch gibt eine solche Gefährdungsprognose keine Berechtigung, eine Schubhaft jedenfalls bis kurz vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer in der bloßen Hoffnung auf einen bis dahin erfolgten Verfahrensabschluss auszureizen. Vielmehr ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Gesetzgeber eine Vielzahl von Unterbringungs- und Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geschaffen hat - diese sind allerdings nicht Gegenstand des Fremden- oder Asylrechtes.
Zusammenfassend erweist sich daher die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Schubhaft schon von Beginn an als ungeeignet, ihren Zweck zu erfüllen, weil nicht von einem auch nur ungefähr prognostizierbaren Zeitpunkt der Entscheidung über das Verfahren betreffend internationalen Schutz ausgegangen werden kann. Dies bereits deswegen, weil das Verfahren noch mindestens ein fachmedizinisches Gutachten und eine mündliche Verhandlung benötigt und überdies vorläufig durch ein anhängiges Revisionsverfahren am Verwaltungsgerichtshof blockiert wird. Diese Umstände waren auch schon bei Erlassung des Bescheides gegeben. Das Bundesamt hat sich mit dieser Problematik im angefochtenen Bescheid allerdings nicht befasst. Dazu kommt aufgrund der gegenwärtig nicht absehbaren Dauer des Verfahrens auch eine fehlende Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung die Möglichkeit einer Unterbringung in einer speziell betreuten Einrichtung hat.
3.4. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 11.10.2019 und die Anhaltung in Schubhaft ab 14.10.2019 stattzugeben und sowohl den Bescheid als auch die darauf gestützte Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde - insbesondere das Bestehen einer Fluchtgefahr - ist mangels Relevanz nicht mehr einzugehen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Da bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, gelten die Ausführungen unter Punkt II.3. unverändert auch für den Fortsetzungsausspruch. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere gilt das für die Dauererkrankungen des Beschwerdeführers, seine strafrechtlichen Verurteilungen und den Stand des Asylverfahrens. Durch Einträge in öffentlichen Registern (ZMR, Strafregister, etc.) belegte oder widerlegte Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltselemente bedürfen ebenfalls keiner mündlichen Erörterung.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. .
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz; der Beschwerdeführer hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2212129.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020