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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;Norm
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1976 geborenen H B, vertreten durch Dr. E und Dr. K, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1995, Zl. 301.862/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch seinen Vater, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 21. April 1994 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einlangte. Als gesicherte Unterkunft in Österreich gab der Beschwerdeführer eine Unterkunft an einer Linzer Adresse mit einer Gesamtnutzfläche von 13 m2 an, die von zwei volljährigen Personen bewohnt werde. Als Aufenthaltszweck war auf dem Antragsformular "Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft", und zwar mit dem Vater angegeben. Im Verwaltungsakt erliegt die Kopie eines unbefristeten Sichtvermerkes für den Vater des Beschwerdeführers (vgl. OZl. 5) sowie die Kopien einer vom Unterkunftgeber ausgefüllten Erklärung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 7. Februar 1995 über die Unterkunft des Beschwerdeführers, der zufolge diesem in einem Wohnheim in Linz ein Zimmer mit einer Gesamtnutzfläche von 13 m2 zur Verfügung stehe. Als Höhe des Benützungsentgelts wird ein Betrag von S 2.310,-- genannt (OZl. 12 des Verwaltungsaktes). Weiters liegt eine Bestätigung des Unterkunftgebers vor, aus der hervorgeht, daß dem Heimbewohner noch bestimmte weitere Räumlichkeiten, darunter Küche und Speisesaal, WC-Anlage, Duschraum, Aufenthalts- und Fernsehraum sowie eine Teeküche, jeweils pro Etage, zur Verfügung stünden (vgl. OZl. 13 des Verwaltungsaktes). Eine weitere Bestätigung vom 11. März 1994 desselben Unterkunftgebers weist unter "Anzahl der Bewohner der Unterkunft (einschließlich des Ausländers)" zwei Erwachsene aus (OZl. 14 des Verwaltungsaktes). Aus einem Schreiben eines Linzer Unternehmens vom 26. Juli 1994 ergibt sich weiters, daß der Vater des Beschwerdeführers seit Mai 1994 laufend als Bauhilfsarbeiter beschäftigt sei und der Beschwerdeführer voraussichtlich als Maurerlehrling die Beschäftigung in diesem Unternehmen aufnehmen werde (OZl. 9 des Verwaltungsaktes).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Das Zimmer, das vom Vater des Beschwerdeführers und diesem bewohnt werden solle, habe nur ein Ausmaß von 13 m2, und obwohl die Möglichkeit der Mitbenützung von verschiedenen Nebenräumen möglich sei, gelange die Behörde zur Auffassung, daß nicht von einer ortsüblichen Unterkunft für ein minderjähriges, neuzuwanderndes Kind gesprochen werden könne.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und brachte vor, der Beschwerdeführer habe nunmehr "in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem Vater ebenfalls ein solches Zimmer, wie im Bescheid beschrieben, zugewiesen erhalten, weshalb er nunmehr ebenfalls alleine ein Zimmer in der Größe von 13 m2 samt den dazugehörigen Nebenräumen, wie sein Vater benützen und bewohnen" könne. Als Bestätigung wurde eine Erklärung des bereits erwähnten Unterkunftgebers vom 27. März 1995 vorgelegt, aus der hervorgeht, daß dem Beschwerdeführer ein Zimmer mit einer Gesamtnutzfläche von 13 m2 zur Verfügung stehe, wobei unter "Anzahl der Bewohner der Unterkunft (einschließlich des Ausländers)" nur ein Erwachsener angegeben ist. Die Höhe des Benutzungsentgelts für die Unterkunft wird mit S 3.410,-- angegeben.
Der Bundesminister für Inneres wies die Berufung mit Bescheid vom 5. Juli 1995 gemäß § 5 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Berufung hätten nicht belegen können, aus welchen Gründen die Behörde bei der Beurteilung einer ortsüblichen Unterkunft gesetzwidrig vorgegangen wäre. Der Antrag auf Aufenthaltsbewilligung sei jedoch einer neuerlichen Prüfung unterzogen worden. Auch nach Ansicht der Berufungsbehörde bestehe keine ortsübliche Unterkunft. Die Tatsache alleine, daß der Vater des Beschwerdeführers ein weiteres Zimmer in einem Wohnheim für den Beschwerdeführer gemietet habe, sei nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht ausschlaggebend, die Hinzumietung eines Zimmers reiche für die Ortsüblichkeit einer Unterkunft nicht aus, vielmehr stelle dies nach Ansicht der Berufungsbehörde nur eine Maßnahme dar, um zu versuchen, die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zu umgehen.
Der Beschwerdeführer beziehe sich in seinem Antrag auf den Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung. Seine Mutter und Geschwister befänden sich jedoch laut Aktenlage in Kroatien, lediglich sein Vater lebe in Österreich. Eine Person seines Alters unterliege der Aufsichts- und Sorgepflicht der Eltern. Es sei sohin mit einem eigenen Zimmer im gleichen Gebäude "noch lange keine ortsübliche Unterkunft" gegeben, weil es in Österreich üblich sei, daß Familien gemeinsam in einem Haushalt lebten.
Der Vater des Beschwerdeführers habe seinem Antrag ein Schreiben eines Bauunternehmens beigelegt, worin vermerkt werde, daß er in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 9. Jänner 1995 beschäftigt gewesen sei und voraussichtlicher Arbeitsbeginn für die Saison 1995 Mitte März wäre. Gleichzeitig werde eine Arbeitslosengeldbestätigung beginnend mit 12. Jänner 1995 und voraussichtlichem Ende 11. Oktober 1995 vorgelegt. Da der Vater des Beschwerdeführers voraussichtlich die Berufstätigkeit aufnehmen werde, könne er "sohin" seiner Aufsichtspflicht nicht genügend nachkommen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG dürfe ehelichen und außerehelichen Kindern von Fremden eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 AufG vorliege. Im Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhaltes sei von der Behörde festgestellt worden, daß grundsätzlich ein Mindestbedarf von S 14.670,-- nach dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Oberösterreich bestehe. Nach der Akenlage beziehe der Vater des Beschwerdeführers jedoch nur ca. S 13.500,-- an Arbeitslosengeldunterstützung, was für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche.
Es bestehe daher weder eine ortsübliche Unterkunft noch sei der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert. Aus diesen Gründen, sowie aus dem Grund, daß sich seine Familie (Mutter und Geschwister) im Ausland befinde, könne eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden. Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen habe die Berufungsbehörde festgestellt, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK die öffentlichen Interessen überwögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 19. Juli 1995) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit die Rechtslage nach der Novelle vom Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.
Die §§ 3 Abs. 1 Z. 2 sowie 5 Abs. 1 AufG lauteten idF dieser Novelle:
"§ 3 (1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen
Kindern und Ehegatten
...
2. von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z. 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.
...
§ 5 (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
Die Sozialhilfeverordnung 1993 der Oberösterreichischen Landesregierung aufgrund des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 100/1992 idF der Verordnung LGBl. Nr. 115/1994, lautete (auszugsweise):
"§ 1
Lebensunterhalt
(1) Die Rechtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, betragen für
...
b) Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben
1. mit unterhaltsberechtigten Angehörigen
aa) für den Anspruchsberechtigten
(Haushaltsvorstand) ... S 5.610,--
bb) für jeden unterhaltsberechtigten
Haushaltsangehörigen, dessen eigenes
Einkommen unter dem für ihn anzuwendenden
Richtsatz liegt
wenn kein Anspruch auf gesetzliche
Familienbeihilfe besteht ... S 3.340,--"
Die belangte Behörde stützt ihre abweisende Entscheidung zunächst darauf, daß Ausschließungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG im Falle des Beschwerdeführers vorlägen. Lägen derartige Ausschließungsgründe vor, so bestünde für den Beschwerdeführer auch kein Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG.
Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen läßt, geht die belangte Behörde davon aus, daß der Vater des Beschwerdeführers in einem Wohnheim in Linz ein Zimmer mit 13 m2 Gesamtnutzfläche bewohne und ein weiteres Zimmer in diesem Wohnheim für den Beschwerdeführer gemietet habe. Die bloße Anmietung eines derartigen weiteren Zimmers reiche jedoch nicht dafür aus, um von einer für Inländer ortsüblichen Wohnung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG sprechen zu können. Diese Ausführungen zeigen, daß die belangte Behörde die anzuwendende Rechtslage verkannt hat. Falls die belangte Behörde aufgrund eigener Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen sein sollte, daß die Wohnverhältnisse im betreffenden Wohnheim nicht ortsüblich seien, so hätte sie im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen treffen müssen. Derartige Feststellungen sind dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Soweit sie davon ausgeht, die Hinzumietung eines Zimmers durch den Vater des Beschwerdeführers sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zu umgehen, entzieht sich dieser Vorwurf mangels Feststellungen zu den näheren Umständen der Hinzumietung des zweiten Zimmers einer Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof.
Soweit die belangte Behörde vermeint, durch das Vorhandensein eines eigenen Zimmers des Beschwerdeführers im selben Gebäude, in dem sein Vater wohne, sei "noch lange keine ortsübliche Unterkunft gegeben, da es in Österreich üblich ist, daß Familien gemeinsam in einem Haushalt leben", übersieht sie nach dem bisher Gesagten, daß es keineswegs unüblich ist, daß Arbeiter (z.B. Pendler) bzw. Lehrlinge nicht in einem geschlossenen Wohnungsverband mit ihrer Familie, sondern alleine in einem Wohnheim leben. Da der Beschwerdeführer, wie sich aus den von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, eine Maurerlehre bei demjenigen Unternehmen anstrebte, bei dem auch sein Vater beschäftigt war, ist seine soziale Situation vergleichbar mit österreichischen Lehrlingen, die aufgrund der räumlichen Entfernung ihres Lehrortes von ihrer Familie in einem Lehrlingsheim Unterkunft nehmen müssen. Daß für diese soziale Gruppe die Unterkunft in einem Heim ortsüblich ist, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes jedoch als notorisch gelten.
Die belangte Behörde stützt ihre abweisende Entscheidung jedoch auch darauf, daß der Unterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer der von ihm angestrebten Bewilligung nicht gesichert sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Antragsteller von sich aus (initiativ) zu belegen, daß sie über die zur Bestreitung ihres Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügen. Nur dadurch kommen sie ihrer Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. vorliegt. Aufforderungen seitens der Behörde an die Antragsteller, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten wie die Durchführung entsprechender amtswegiger Ermittlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0355, u.a.).
Der Beschwerdeführer legte im Verwaltungsverfahren eine Bestätigung des Arbeitsamtes Linz vom 2. Februar 1995 (vgl. OZl. 11 des Verwaltungsaktes) vor, aus dem sich ein Anspruch seines Vaters auf Arbeitslosengeld seit 12. Jänner 1995 bis voraussichtlich 11. Oktober 1995 in Höhe von täglich S 449,80 ergibt.
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens von Versagungsgründen durfte die belangte Behörde auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den Unterhaltsmitteln ausgehen, die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekanntgegeben wurden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997,
Zlen. 95/19/2559 bis 2561). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Vater des Beschwerdeführers beziehe ein bei weitem höheres Einkommen als die "Arbeitslosenunterstützung" von monatlich S 13.500,--, weil er bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei einem Linzer Unternehmen beschäftigt gewesen sei, verstößt dies gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Aufenthaltsbehörde bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes eines Antragstellers an den Richtsätzen der Sozialhilfeverordnung des Landes des geplantes Aufenthaltes (hier: Oberösterreich) orientiert. Ungeachtet der gebotenen Orientierung am jeweiligen Sozialhilferichtsatz bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfes eines Fremden ist dieser jedoch nicht notwendigerweise mit dem Richtsatzbedarf gleichzusetzen. Die Feststellung des Unterhaltsbedarfes einer Familie ist daher nicht allein die Lösung einer Rechtsfrage, weshalb die Behörde den von ihr angenommenen Bedarf eines Fremden (bzw. seiner Familie) im Bescheid festzustellen hat (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1998, Zlen. 97/19/1122 bis 1124).
Dem angefochtenen Bescheid ist hiezu lediglich zu entnehmen, daß die belangte Behörde annahm, es bestehe "grundsätzlich ein Mindestbedarf von S 14.670,-- gemäß des Sozialhilferichtsatzes des Bundeslandes Oberösterreich". Wie die belangte Behörde diesen Betrag ermittelt hat, läßt die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte sich die belangte Behörde an jenem Gesamtbetrag zu orientieren gehabt, welcher nach Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung bei Erlassung des maßgeblichen Sozialhilferichtsatzes zur Deckung des Bedarfes für einen Haupt- und einen Mitunterstützten auch dann ausreichend ist, wenn für den Mitunterstützten keine Familienbeihilfe bezogen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zlen. 96/19/2559 bis 2561). Unter Heranziehung der entsprechenden Beträge nach § 1 der oberösterreichischen Sozialhilfeverordnung ergäbe sich für den Hauptunterstützten ein Richtsatz von S 5.610,-- und für den Mitunterstützten ein solcher von S 3.340,--, insgesamt somit ein Betrag von S 8.950,--. Dieser Betrag liegt um S 5.720,-- unter dem von der Behörde in ihrem Bescheid festgestellten Mindestbedarf von S 14.670,--. Sollte die belangte Behörde davon ausgegangen sein, daß der Vater des Beschwerdeführers von seinem - im angefochtenen Bescheid festgestellten - Einkommen von nur S 13.500,-- auch Mietaufwand in der Höhe von S 5.720,-- zu tragen hätte, wäre sie davon ausgegangen, daß an Mietkosten sowohl S 2.310,--, wie in der Erklärung vom 7. Februar 1995 (OZl. 12 des Verwaltungsaktes) angegeben, als auch solche in Höhe von S 3.410,--, wie in der Erklärung vom 27. März 1995 (in der Berufung, vgl. OZl. 32 des Verwaltungsaktes) angegeben sind, anfallen. Für eine derartige Berechnung des Mietaufwandes bietet der vorgelegte Verwaltungsakt jedoch keine nachvollziehbare Grundlage, wird als Unterkunftnehmer in den bereits erwähnten Erklärungen des Unterkunftgebers doch jeweils der Beschwerdeführer, nicht aber sein Vater genannt. Es ist somit keineswegs folgerichtig anzunehmen, daß der Vater des Beschwerdeführers für Mietkosten in der Höhe von insgesamt S 5.720,-- aufzukommen hätte. Ist dies aber nicht der Fall, so erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die belangte Behörde bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des tatsächlichen Mietaufwands zu einem Betrag gelangt wäre, der auch bei Hinzuzählung zum Mindestbedarf nach dem oberösterreichischen Sozialhilferichtsatz unter dem Betrag von S 13.500,-- gelegen wäre. Diesfalls wäre es aber nicht ausgeschlossen gewesen, daß der Unterhalt des Beschwerdeführers durch das von der belangten Behörde angenommene Einkommen seines Vaters für die Dauer der angestrebten Bewilligung gesichert wäre.
Die belangte Behörde stützt ihre Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers schließlich noch darauf, daß der Vater des Beschwerdeführers voraussichtlich seine Berufstätigkeit aufnehmen werde, weshalb er seiner Aufsichtspflicht nicht genügend nachkommen könne. Diese Ausführungen stehen anscheinend im Zusammenhang mit der Feststellung, sowohl die Mutter als auch die Geschwister des Beschwerdeführers befänden sich laut Aktenlage weiterhin in Kroatien, lediglich sein Vater lebe in Österreich. Eine Person seines Alters unterliege der Aufsichts- und Sorgepflicht der Eltern. Sollte der angefochtene Bescheid so zu verstehen sein, daß die belangte Behörde die Ansicht vertritt, es liege überhaupt keine Familienzusammenführung und damit kein Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG vor, so wäre diese Ansicht rechtswidrig. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides beinahe 19 Jahre alt war, ist die belangte Behörde nicht dazu berufen zu entscheiden, ob für den Beschwerdeführer das Leben in Gemeinschaft mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Kroatien jenem in Gemeinschaft mit seinem Vater im Inland im Interesse seines Wohles vorzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 96/19/2052).
Familienzusammenführung liegt nach § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG vielmehr bereits dann vor, wenn ein Angehöriger bei einem Familienangehörigen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AufG erfüllt, Aufenthalt nehmen möchte, und zwar unabhängig davon, ob er einen Familienverband in seiner Heimat verläßt. Es liegt also am Antragsteller zu bestimmen, mit welchem Elternteil er in Zukunft zusammenleben möchte (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung die Vorlage der Beschwerde in zweifacher und die des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung ausreichend gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995190624.X00Im RIS seit
02.05.2001