Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
ASVG §410Spruch
G302 2187533-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 11.12.2017, Zahl: XXXX, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Zahl XXXX ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.12.2017, Zahl: XXXX wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 ASVG ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden: BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 14.03.2017 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 15.03.2017 zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 29.245,20 nachzuentrichten.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte das Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auszusetzen.
Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 28.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. In ihrem Vorlagebericht stellte die belangte Behörde ebenso den Antrag, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Finanzverfahren auszusetzen.
Zum gegenständlichen Sachverhalt ist ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht, zur Zahl XXXX anhängig. Die letzte Anfrage ergab, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Zu Spruchteil A):
§ 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ob und in welcher Höhe Sachbezüge für die den namentlich genannten Dienstnehmern von der BF zur Verfügung gestellten PKWs anzusetzen sind.
Beim Bundesfinanzgericht ist unter XXXX ein Verfahren zu diesem Sachverhalt anhängig und stellt die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren und wurde die Aussetzung sowohl von Seiten der BF als auch von der belangten Behörde beantragt.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aussetzung, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2187533.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.02.2020