TE Bvwg Beschluss 2019/11/15 W178 2138248-1

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Veröffentlicht am 15.11.2019
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Entscheidungsdatum

15.11.2019

Norm

ASVG §113
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W178 2138248-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 16.06.2016, VA/ED-FP-0115/2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2016 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 16.06.2016 der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag von € 2.800,-- vorgeschrieben.

Dagegen wurde Beschwerde von der mittlerweile gelöschten Gesellschaft erhoben, der die NÖGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.08.2016 keine Folge gegeben hat; ein Vorlageantrag wurde eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX GmbH wurde am 01.05.2018 amtswegig gelöscht, vgl. Firmenbuchauszug vom 15.11.2019, FN 409801 z.

Es ist kein Vermögen vorhanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Beschwerdeführer, eine juristische Person, existiert durch die Löschung nicht mehr und es kommt ihr somit auch keine Parteistellung mehr zu.

Es ist im gegenständlichen Akt kein Hinweis darauf zu finden, dass die Vollbeendigung der Gesellschaft wegen eines noch bestehenden Vermögens nicht eingetreten wäre

Die Parteifähigkeit der gelöschten Gesellschaft erlischt in der Regel durch die Löschung.

Das Verfahren war einzustellen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gesellschaft, Parteifähigkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2138248.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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