TE Vfgh Beschluss 1996/9/30 V101/96

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Veröffentlicht am 30.09.1996
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Index

99 Völkerrechtliche Verträge
99/06 See- und Binnenschiffahrt

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl 93/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg auch im Falle einer zu erwartenden negativen Administrativentscheidung zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller ist seinen Angaben zufolge Eigentümer einer Motorjacht. Mit dem vorliegenden, auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Individualantrag vom 14. August 1996 beantragt er die Aufhebung einer näher bezeichneten (s.u.) Wortfolge in §14.02. Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 17. Feber 1976 über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrts-Ordnung), BGBl. 93/1976 (im folgenden kurz: BSO).

2. Die hier maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung lauten:

"Geltungsbereich

§0.01. Diese Verordnung gilt für den Bodensee ...

Begriffsbestimmungen

§0.02. In dieser Verordnung gelten als

a) ' F a h r z e u g ': Binnenschiffe, einschließlich Boote und Fähren, andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper sowie schwimmende Geräte;

...

k) ' V e r g n ü g u n g s f a h r z e u g ': ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt

ist oder hiefür verwendet wird;

...

Zulassung

§14.01. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ... dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die Behörde zugelassen sind. Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung den Vorschriften entspricht. Die Zulassung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Über die Zulassung wird eine Urkunde (Zulassungsurkunde) ausgestellt.

(2) Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb erlischt nach drei Jahren.

(3) ...

Inhalt der Zulassungsurkunde

§14.02. (1) Die Zulassungsurkunde muß mindestens folgende Angaben enthalten:

...

c) gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,

...

(2) ..."

3. Der Antragsteller begehrt primär die Aufhebung nachstehender Wortfolge in §14.02. Abs1 BSO:

"... muß mindestens folgende Angaben enthalten:

c) gewöhnlicher Standort des Fahrzeuges,"

Weiters stellt er drei Eventualanträge.

4. Der Einschreiter bringt vor, daß es sich bei der in Rede stehenden Motorjacht um ein Vergnügungsfahrzeug iS des §14.01. Abs2 BSO handle. Die (von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 8. Juli 1993 erteilte) Zulassung dieses Fahrzeuges zum Verkehr auf dem Bodensee sei am 7. Juli 1996 abgelaufen. Der Einschreiter habe in der Folge mit Schriftsatz vom 17. Juli 1996 um die Zulassung des Bootes für weitere drei Jahre angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe unter mündlichem Hinweis auf den in §14.02. Abs1 litc BSO vorgeschriebenen zwingenden Inhalt der Zulassungsurkunde einen Nachweis des gewöhnlichen Standortes des Fahrzeuges ("Liegeplatzbestätigung" für einen Liegeplatz am Bodensee im Bereich des österreichischen Ufers) gefordert. Diesen Liegeplatznachweis habe der Einschreiter nur für das Jahr 1996 erbringen können. Deshalb habe die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Wiederzulassung des Bootes am 19. Juli 1996 bis 31. Dezember 1996 befristet. Die Bezirkshauptmannschaft weigere sich, die Zulassung über diesen Zeitraum hinaus bis 19. Juli 1999 zu erteilen; sie habe bisher darüber auch keinen Bescheid erlassen.

Anschließend argumentiert der Einschreiter hinsichtlich seiner Legitimation zur Einbringung des vorliegenden Individualantrages wie folgt:

"Es ist nun dem Antragsteller nicht zuzumuten, eine allfällige Bescheidzustellung innert maximal sechs Monaten abzuwarten und dagegen ein Berufungsverfahren durchzuführen, da ein solches Verfahren einschließlich einer Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofbeschwerde mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde und der Antragsteller daher seine teure Motorjacht während dieses Zeitraumes am Bodensee nicht mehr verwenden könnte. Mangels Zulassung könnte er sie auch nicht verkaufen."

Dem Antragsteller steht seines Erachtens kein zumutbarer Weg zur Verfügung,

"um sich gegen die rechtswidrige Verordnung innerhalb zumutbarer Frist zur Wehr setzen zu können, zumal die nächste Bootssaison im April 1997 beginnen wird."

II. 1. Dem Einschreiter mangelt es an der Antragslegitimation.

a) Die Zulässigkeit eines Individualantrages hat unter anderem zur Voraussetzung, daß ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit einer generellen Norm nicht zur Verfügung steht.

Ein solcher zumutbarer Weg steht im vorliegenden Fall offen; der Einschreiter hat ihn insoweit auch bereits beschritten, als er um Zulassung seines Bootes zum Verkehr auf dem Bodensee für weitere drei Jahre ansuchte. Soweit sich die Bezirkshauptmannschaft Bregenz "weigert", die Zulassung über den 31. Dezember 1996 hinaus zu erteilen, hat der Einschreiter den Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens und die allfällige Erlassung eines Bescheides abzuwarten. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges hätte er die Möglichkeit, diesen Bescheid mit Beschwerde beim Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen und in diesem Zusammenhang auch etwaige Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften vorzubringen. Für den Fall einer etwaigen Säumnis der Behörde in Zusammenhang mit der Bescheiderlassung sieht die Rechtsordnung einschlägige Rechtsbehelfe vor (vgl. §73 AVG; Art132 B-VG).

b) Der Einschreiter irrt, wenn er meint, es sei ihm "nicht zuzumuten, eine allfällige Bescheidzustellung innert maximal sechs Monaten abzuwarten und dagegen ein Berufungsverfahren durchzuführen", weil ein solches Verfahren (einschließlich allfälliger Höchstgerichtsbeschwerden) "mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde". Der Umstand, daß er seine Motorjacht während dieses Zeitraums nicht verwenden könnte und "die nächste Bootssaison im April 1997 beginnen wird", mag für den Einschreiter bedauerlich sein. Weshalb er jedoch daraus ableiten zu können meint, daß es ihm unzumutbar sei, seine Angelegenheit - in gleicher Weise, wie dies Bewilligungs- oder Zulassungswerbern in anderen Rechtsbereichen abverlangt wird - dem einschlägigen Administrativverfahren (samt allenfalls daran anschließendem Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof) zu unterziehen, bleibt unklar.

Der Antragsteller sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß der zuvor aufgezeigte Weg sogar dann als zumutbar angesehen wird, wenn mit einer negativen Administrativentscheidung über eine beantragte Bewilligung oder Zulassung zu rechnen ist (vgl. z. B. VfSlg. 11348/1987, 12914/1991, 13171/1992, 13216/1992; VfGH 19.6.1996, V246/94).

2. Mangels Legitimation des Einschreiters war daher der vorliegende Individualantrag zurückzuweisen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Schiffahrt, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V101.1996

Dokumentnummer

JFT_10039070_96V00101_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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