TE Vwgh Beschluss 2019/11/14 Ra 2019/22/0201

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Veröffentlicht am 14.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhG 1919 §3
AdelsaufhG 1919 §4
B-VG Art133 Abs4
PStG 2013 §42 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/22/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache 1. des Mag. T M K S und

2. des N K S, beide wohnhaft in F/Deutschland und vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark jeweils vom 6. Februar 2019,

1. LVwG 41.20-3074/2018-10 und 2. LVwG 41.20-3073/2018-10, betreffend eine passrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat München), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats München vom 12. Oktober 2017, mit denen die Anträge auf Ausstellung von Reisepässen lautend auf den Familiennamen "VON K S" abgewiesen worden waren, abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

In seiner Begründung stützte sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) auf die §§ 1 bis 4 Adelsaufhebungsgesetz, wonach die Führung von Adelsbezeichnungen, Titel und Würden (fallbezogen des Adelszeichens "von") untersagt sei, und verwies auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2018, E 4354/2017; demnach komme es auf die objektive Wahrnehmung derjenigen an, die das Diskriminierungsverbot vor einer Ungleichbehandlung aufgrund von Vorrechten der Geburt und des Standes schützen wolle; daher sei auch ein Name verboten, der nur den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Das Wort "von" sei - so das LVwG - grundsätzlich geeignet, den Anschein der adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, unabhängig davon, ob die konkrete Namens- und Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweise. Das Verbot, ein "von" zu führen, gelte bei späterem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auch dann, wenn der Name im Ausland durch Abstammung erworben worden sei (Hinweis auf VfGH 26.6.2014, B 212/2014 u.a.).

5 In der Zulässigkeitsbegründung machen die Revisionswerber ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise ein Abweichen von einer solchen geltend, weil sich die bisherige hg. Rechtsprechung zum Personenstandsregister jeweils auf wirkliche (Unterstreichung im Original) Adelsbezeichnungen bezogen habe, nicht jedoch auf die nichtadelige (Unterstreichung im Original) Herkunft eines Namens; diese Judikatur sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Trotz des Kriteriums der objektiven Wahrnehmung müsse den Revisionswerbern durch die lückenlose Dokumentation der (nichtadeligen) Herkunft ihres Namens der Gegenbeweis möglich sein (Hinweis auf VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0028).

6 Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschluss vom 15. Oktober 2019, Ra 2019/01/0375, Revisionen unter anderem der auch im gegenständlichen Verfahren auftretenden Revisionswerber betreffend die amtswegige Berichtigung des Familiennamens "von K S" auf "K S" gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 mangels Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückwies. Dies wurde mit einer übereinstimmenden und eindeutigen Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Führung der Adelsbezeichnung "von" begründet (Hinweis auf VfGH 11.6.2019, E 1042-1047/2019; 1.3.2018, E 4354/2017; VwGH 13.8.2019, Ra 2019/01/0216-0218). Abgesehen davon, dass die Frage, ob auch die nachgewiesen nichtadelige Bezeichnung "von" vom Adelsaufhebungsgesetz umfasst und somit eine Eintragung im Personenstandsregister unzulässig ist, bereits entschieden wurde, ist davon auszugehen, dass die Revisionswerber die gemäß Personenstandsgesetz 2013 rechtskräftig festgestellten Familiennamen (ohne "von") tragen. Für eine Namensänderung im Rahmen des passrechtlichen Verfahrens besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 17.1.2006, 2002/18/0186).

7 Wenn die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 ergänzend vorbringen, das LVwG habe mit Erkenntnis vom 25. Juni 2019, LVwG 41.20-541/2019, entschieden, das groß geschriebene "Von" sei von der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz nicht umfasst, es bestehe auch die Möglichkeit, den Familiennamen mit groß geschriebenem "Von" zu führen, zeigen sie schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil eine abweichende Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichtes nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2015/22/0042 und 0044, zur Frage der uneinheitlichen Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten). Im Übrigen liegt ein derartiger Sachverhalt gegenständlich nicht vor.

8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

9 Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Anträge, den außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 14. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220201.L00

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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