TE Vwgh Beschluss 2019/12/5 Ra 2019/22/0175

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache der M A in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Juli 2019, VGW- 151/091/16792/2018-35, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Revisionswerberin brachte beim Verwaltungsgericht Wien die - nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasste - außerordentliche Revision ein.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Oktober 2019 wurde der Revisionswerberin der Auftrag erteilt, die von ihr erhobene Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Im Mängelbehebungsauftrag wurde ihr eine Frist von zwei Wochen gesetzt; ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass im Fall der Versäumung der Frist (Nichterfüllung des Auftrags innerhalb der gesetzten Frist) die Revision als zurückgezogen gilt (§ 34 Abs. 2 VwGG).

Diese Anordnung wurde durch Hinterlegung der Sendung in der Post-Geschäftsstelle 1172 am 5. November 2019 zugestellt.

Die Revisionswerberin hat auf den ihr erteilten Verbesserungsauftrag in keiner Weise reagiert.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).

Vorliegend hat die Revisionswerberin dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, nicht entsprochen.

Der Mangel der unterbliebenen Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt wurde daher nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt.

Die Revision war deshalb - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2016/22/0123).

Wien, am 5. Dezember 2019

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220175.L00

Im RIS seit

03.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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