TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/2 VGW-152/065/10817/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.01.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5
StbG 1985 §10a
StbG 1985 §11a Abs7
WMG §7 Abs2
WMG §7 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1994, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (belangte Behörde), vom 01.07.2019, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft § 10 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit Abs. 5 StbG StbG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2019,

zu Recht erkannt und verkündet:

I. Herrn A. B. (Konventionsflüchtling), geb. 1994 in C./Russische Föderation, wird mit Wirkung vom 12.12.2019 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 11a Abs. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.   Verfahrensgang, angefochtener Bescheid, Beschwerde:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 12.10.2015 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, welchen er am 15.10.2015 zurückzog.

Am 05.10.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehrigen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein. Mit Schreiben vom 05.06.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2018 bis laufend bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern und Geschwistern beziehe und deswegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht möglich sei.

Am 18.06.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wies daraufhin, dass er seinen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sichere. Er betonte, dass nur seine Eltern Mindestsicherung beziehen würden, er jedoch keine Leistungen von der MA 40 beziehe.

Die belangte Behörde erließ den bekämpften Bescheid und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Anfragebeantwortung der MA 40 von Juni bis Juli 2010, von Februar bis April 2011, von August bis Oktober 2011, von Juni 2016 bis September 2017 und seit Juni 2018 bis laufend Sozialhilfe bzw. bedarfsorientierte Mindestsicherung in Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband beziehe. Sein Lebensunterhalt werde daher auch aus Sozialhilfeleistungen bestritten.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde.

Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Familienband mit seinen Eltern und seinen Geschwistern lebe. Er sei seit Ende März 2018 durchgehend erwerbstätig, davon seit Ende Juli 2018 beim selben Arbeitgeber. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von beinahe EUR 2.000,00 ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Er sei somit auf Mindestsicherungsleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht angewiesen, zumal er weder gegenüber seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern noch gegenüber seinen Geschwistern unterhaltspflichtig sei. Die Tatsache, dass der Familienverband bzw. der gemeinsame Haushalt als Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetzt angesehen werde, ändere nichts daran, dass mangels Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern und Geschwistern der Beschwerdeführer in der Lage sei, durch sein eigenes Einkommen seinen Lebensunterhalt zu sichern. Bei der Berechnung des Mindestsicherungsbezugs seiner Familienangehörigen werde sein Einkommen berücksichtigt, da es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handle. Durch das Einkommen des Beschwerdeführers werde somit der Mindestsicherungsbezug für seine Verwandten entsprechend herabgesetzt, weshalb er einen Beitrag leiste, dass es zu einer geringeren finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommt. Sein Einkommen liege um ein Vielfaches über dem Mindeststandard.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde somit zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen möglich sei und deswegen sämtliche Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen würden.

Bei gegenteiliger Auffassung müsste der Beschwerdeführer den gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern aufgeben und eine eigene Wohnung beziehen. Dies hätte jedoch lediglich zur Folge, dass der Mindestsicherungsbezug für seine Eltern und Geschwister deutlich höher wäre.

Dies habe die belangte Behörde verkannt. Der Bescheid sei aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.

Aus den oben angeführten Gründen werde daher der Beschwerdeantrag gestellt, den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattzugeben; in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde verzichtete auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt dem Administrativakt am 19.08.2019 (einlangend) dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 12.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Gerichts mündlich verkündet und an die nicht anwesenden Amtsparteien zugestellt. Die belangte Behörde stellte am 16.12.2019 einen Antrag auf Vollausfertigung des am 12.12.2019 verkündeten Erkenntnisses.

2.   Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte (damals minderjährig vertreten durch seinen Vater) am 14.10.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 12.02.2010 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt und ist er nach wie vor asylberechtigt. Er ist im Besitz eines bis 03.11.2020 ausgestellten Konventionsreisepasses. Er lebt seit Oktober 2005 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er lebte bis August 2018 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern in Wien, D.-Gasse, die Mindestsicherung beziehen. Der Beschwerdeführer lebt nun allein in einer Gemeindewohnung in Wien, E.-gasse.

Der Beschwerdeführer besuchte 2005 bis 2010 eine Hauptschule in Niederöstereich, zog mit seiner Familie im Jahr 2010 nach Wien, absolvierte in den Jahren 2011 bis 2014 eine Lehre als Spengler, und ist seit Abschluss seiner Lehre (mit Auszeichnung bestanden) mit Unterbrechungen unselbstständig als Spengler erwerbstätig. Er ist seit Ende März 2018 durchgehend erwerbstätig, davon seit Ende Juli 2018 beim selben Arbeitgeber. Er verdient monatlich netto rund € 2.000,00 ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen und ist somit in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu sichern. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt im Jahr 2011 noch als minderjährige Person gemeinsam mit seinen Eltern Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer erhielt seit Oktober 2011 als Arbeiterlehrling erstmals eine Lehrlingsentschädigung in der Höhe von € 240,- und wurde von der MA 40 fortan zwar in der Bedarfsgemeinschaft der Familie B. (weiter)geführt, seine Lehrlingsentschädigung, welche die Höhe des für ihn maßgeblichen Mindeststandards (€ 203,29) überstieg, bei der Bemessung des Lebensunterhaltsanspruches der Familie B. jedoch nicht mehr berücksichtigt. Weder beantragte noch bezog der Beschwerdeführer selbst im hier für seinen Antrag vom Oktober 2018 relevanten Berechnungszeitraum (Oktober 2012 bis September 2018) eine Sozialhilfeleistung bzw. eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer gab im Beschwerdeverfahren für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes die folgenden besten 30 Monate wie folgt an: März 2018, Oktober 2017, Jänner bis November 2015, Oktober bis Dezember 2014, Februar bis August 2014, Oktober bis Dezember 2013, Mai bis Juli 2013 und Oktober 2012. In diesem Zeitraum wies der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen aus unselbstständigem Erwerb in der Höhe von € 65.178,21 nach. Der Beschwerdeführer hatte im gleichen Zeitraum keine Aufwendungen für die Wohnungsmiete zu tragen, zumal er noch im Familienverband lebte. Eine Mietbeihilfe wurde nicht bezogen. Das errechnete Nettoeinkommen liegt über den Richtsätzen in der Höhe von € 32.073,15, womit der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer ist gerichtlich unbescholten. Er hat zwei Verwaltungsübertretungen (§ 102 Abs. 4 KFG und § 11 Abs. 2 StVO im Jahr 2017) zu verantworten. Im Einbürgerungsverfahren sind keine Verfehlungen dazu gekommen.

Der Beschwerdeführer verfügt über die geforderten Deutsch- und Geschichtskenntnisse.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 21.11.2005 bis dato über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Derzeit ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig bzw. beabsichtigt. Es sind keine Reisebewegungen in den Herkunftsstaat aktenkundig.

3.   Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Einbürgerungsakt der belangten Behörde, den Beschwerdeakt des VGW und in den Sozialhilfeakt der MA 40 betreffend die Familie B. ab dem Jahr 2010 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung.

Die zentrale Frage vor dem Verwaltungsgericht war, ob der Beschwerdeführer im hier relevanten Beobachtungs- und Berechnungszeitraum Leistungen aus der Sozialhilfe bezog bzw. welche Wirkung der Bezug von Sozialhilfe durch seinen Eltern auf den gegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat.

Die sonstigen materiellen Verleihungsvoraussetzungen waren unstrittig bereits im behördlichen Verfahren vor der belangten Behörde erfüllt.

4.   Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Rechtsgrundlagen nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG):

§ 10, § 10a und § 11a Abs. 7 StbG

Rechtsgrundlagen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG):

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1.

zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2.

seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3.

die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4.

einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) …

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1.

Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

2.

Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3.

Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4.

Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5.

Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(4) …

5.   Rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde ist der Auffassung, dass ein Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG vorliegt, da der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufgrund des „Mindersicherungsbezugs von Juni bis Juli 2010, von Februar bis April 2011, von August bis Oktober 2011, von Juni 2016 bis September 2017 und seit Juni 2018“ nicht gesichert sei und somit durch Sozialhilfeleistungen bestritten werde.

Der Beschwerdeführer beantragte im hier relevanten Berechnungszeitraum zu keiner Zeit eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die belangte Behörde erkennt zwar richtig, dass der Beschwerdeführer als volljährige Person bis seinem vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Sie übersieht jedoch, dass der Beschwerdeführer als eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr seit Oktober 2011 eine Lehrlingsentschädigung bzw. seit 2014 ein eigenes Erwerbseinkommen bezog, die bzw. das die Höhe des für ihn maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, weshalb der Beschwerdeführer bei der Bemessung auch nicht zu berücksichtigen war und tatsächlich auch nicht berücksichtigt wurde (vgl. § 7 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 3 WMG). Der Beschwerdeführer hatte somit weder einen Rechtsanspruch im Sinne des § 4 WMG auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung noch bezog er eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Bezug einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung seiner Familie im gemeinsamen Haushalt „schadet“ ihm daher nicht, infolgedessen nahm die belangte Behörde zu Unrecht ein Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG an.

Da das Einkommen des Beschwerdeführers unstrittig deutlich über den Richtsätzen lag, ist sein Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen gesichert, weshalb kein Einbürgerungshindernis vorliegt.

Die übrigen allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen gemäß § 10 und § 10a StbG lagen unstrittig schon im behördlichen Verfahren vor. Verleihungshindernisse sind keine hervorgekommen, weshalb dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem Verleihungstatbestand des § 11a Abs. 7 StbG (direkt) zu verleihen war.

6.   Revision

Die Revision an den VwGH war nicht zuzulassen, zumal das VGW keine (offenen) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen hatte. Die anzuwendende Rechtslage bzw. die Definition einer Bedarfsgemeinschaft in der Sozialhilfe sowie die Definition des Begriffs „Sozialhilfebezug“ ergeben sich eindeutig aus den gegenständlich angewendeten Materiengesetzen (vgl. Punkt 4 Maßgebliche Rechtsgrundlagen).

Schlagworte

Verleihungsvoraussetzungen; Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt; Bezug von Sozialhilfeleistungen; bedarfsorientierte Mindestsicherung

Anmerkung

VwGH v. 7.9.2020, Ra 2020/01/0135; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.065.10817.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten