Entscheidungsdatum
11.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W159 2158422-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 27.06.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, stellte am 13.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am Tag der Antragstellung vor der Landespolizeidirektion (LPD) Niederösterreich, XXXX einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, Afghanistan vor drei Monaten verlassen zu haben, weil dort Krieg herrsche. Außerdem befinde sich sein Vater seit ca. eineinhalb Jahren im Iran. Sein Vater habe Probleme mit seinem Bruder. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von Afghanistan in den Iran gegangen. Dort sei er einen Monat geblieben. Er habe auch nicht im Iran bleiben wollen, daher habe er dieses Land verlassen. Eigentlich habe er vorgehabt, nach Finnland zu reisen, nun aber sei er in Österreich und wolle hier einen "Asylantrag" stellen.
Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, Außenstelle (ASt) Wiener Neustadt, niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Gründen, nach Österreich gereist zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe Probleme mit seinem Bruder wegen Grundstücken gehabt. Die Diskussion hätte eine Woche gedauert. Nach einer Woche sei sein Vater verschwunden. Sie seien tagelang auf der Suche nach ihm gewesen, hätten Angst gehabt und wissen wollen, wo er sei. Nach ca. 15 bis 20 Tagen habe der Vater des Beschwerdeführers aus dem Iran angerufen. Am Telefon habe er der Familie des Beschwerdeführers erzählt, dass er wegen seinem Bruder im Gefängnis gewesen wäre. Er hätte weder Wasser noch essen bekommen. Man hätte ihn töten wollen. Als der Vater des Beschwerdeführers gesagt habe, dass sein Bruder die Absicht hätte, ihn zu töten, sei der Beschwerdeführer in den Iran geflohen.
Sein Vater habe seiner Mutter geraten, den Wohnort zu wechseln, weil es sein könnte, dass der Bruder die Absicht hätte, die Familie zu töten. Der Bruder sei damals Kommandant gewesen und hätte Macht.
Zu den Problemen iZm den Grundstücken befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die Grundstücke hätten dem Großvater des Beschwerdeführers gehört. Dieser habe sie seinen Kindern vermacht. Der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Anteil bekommen wollen, aber sein Onkel habe ihn ihm nicht geben wollen. Sein Onkel sei Kommandant gewesen, die Leute hätten Angst vor ihm gehabt.
Wie viele Grundstücke es seien und wie groß sie seien, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Ob der Großvater des Beschwerdeführers noch lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Wahrscheinlich sei er verstorben.
Persönlich sei der Beschwerdeführer nie bedroht worden. Abgesehen von seinem Vater sei auch seine Familie nicht bedroht worden.
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.05.2017 wies das BFA, RD Niederösterreich, ASt Wiener Neustadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gem. § 10 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1-3 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.)
In der Begründung des Bescheides gab das BFA den bisherigen Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahmen wieder und traf Feststellungen zu Afghanistan. Beweiswürdigend führte es insbesondere aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage, widersprüchlich, in keiner Weise plausibel und somit nicht glaubhaft.
Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, er sei keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt. Zu Spruchpunkt II. legte das BFA insbesondere dar, der Beschwerdeführer habe keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 geltend gemacht. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung iSv Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten.
Spruchpunkt III. begründete das BFA damit, dass er erst seit kurzem in Österreich sei. Er sei illegal eingereist und sein Aufenthalt sei nur aufgrund seines Asylantrages legitimiert. Er führe kein Familienleben und es habe keine Verbindung zu Österreich oder eine fortgeschrittene Integration festgestellt werden können. Daher sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und dies sei mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und einer Abschiebung stünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese zulässig sei. Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, es hätten sich keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird der behauptete Sachverhalt grob umrissen und neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen und allgemein gehaltenen Darstellungen der Situation in Afghanistan gerügt, dass das BFA dem Vorbringen des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit abspreche. Dies sei damit begründet worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als unplausibel und widersprüchlich erscheinen würden. Einerseits werde damit argumentiert, es wäre unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer an das genaue Datum seiner Tazkira erinnern hätte können. Andererseits werde ihm vorgeworfen, dass er sich nicht an sein genaues Alter zum Zeitpunkt seiner Einschulung erinnern hätte können. Dass das BFA in beiden Fällen jegliche Glaubwürdigkeit abspreche, sei ein Widerspruch in sich. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens immer daran interessiert gewesen sei, am Verfahren mitzuwirken. Durch seine Aussagen sei er stets bemüht gewesen, der Behörde bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Er habe sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage zu seinen Fluchtgründen detailliert und konkret Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 27.06.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer mit einem Rechtsberater des XXXX und einer Zeugin, deren Einvernahme er eingangs beantragte, erschien. Das BFA hatte bereits in der Beschwerdevorlage die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei Hazara und Moslem/Schiit und sei in der Provinz Ghazni geboren und aufgewachsen.
Zu seinen Fluchtgründen gab er zunächst an, nie persönlich mit bewaffneten Organisationen wie den Taliban oder dem IS Probleme gehabt zu haben, aber in Afghanistan herrsche Krieg. Aufgrund seiner Volksgruppe oder seiner Religion habe er keine Probleme gehabt. Auch mit Privatpersonen habe er keine Probleme gehabt.
Sein Großvater habe sehr viele landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von sieben bis acht Beswa (ein Beswa seien etwa 100 m2) gehabt. Nach dem Tod des Großvaters hätten sein Vater und sein Onkel väterlicherseits die Grundstücke geerbt. Sein Vater habe die Grundstücke verkaufen wollen, er habe ein Lebensmittelgeschäft betreiben wollen. Der Vater und der Onkel hätten sich aber nicht geeinigt. Eine Woche lang habe es Diskussionen und Schwierigkeiten gegeben, nach der Woche sei sein Vater plötzlich verschwunden. Sie hätten den Vater gesucht. Nach einer Woche habe der Vater angerufen und gesagt, dass er bereits im Iran wäre. Der Onkel hätte ihn entführt, damit er keine Ansprüche mehr stellen würde. Er hätte sich befreien können. Wie sein Vater das gemacht habe, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Unmittelbarer Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers sei gewesen, dass sein Vater ihm gesagt habe, dass der Beschwerdeführer nun erwachsen wäre und sein Leben in Gefahr wäre. Er sei dann gezwungen gewesen, wegzugehen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer noch zu seiner Integration in Österreich befragt und die Lehrerin des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen.
Mit Schreiben vom 16.07.2019 nahm der Beschwerdeführer durch den XXXX Stellung. Neben einer Bekräftigung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, Ausführungen zur Sicherheits- und Versorgungslage sowie zur Gesundheitsversorgung in Afghanistan, beinhaltet die Stellungnahme ein Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich. In der Anlage wurden Fotos in Vorlage gebracht sowie Empfehlungsschreiben, ein Zertifikat über eine Integrationsprüfung sowie eine Bestätigung der gemeinnützigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der XXXX .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ist schiitischer Moslem und wurde am zwischen dem XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Das im Spruch angeführte Geburtsdatum dient bloß der Identifikation des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. In Afghanistan hatte er weder mit Behörden noch mit Privatpersonen Probleme.
In Afghanistan halten sich die Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers auf. Sein Vater lebt im Iran. Der Beschwerdeführer hat hat in Afghanistan acht oder neun Jahre die Schule besucht, aber nicht gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Afghanistan Agrargrundstücke in der Größe von etwa 700-800 m2.
Der Beschwerdeführer hat einen erhöhten Cholesterinspiegel, wogegen er einmal Täglich XXXX . einnimmt. Er ist in die Grundversorgung einbezogen und in Österreich unbescholten.
In Österreich verrichtet der Beschwerdeführer freiwillige Hilfstätigkeiten in seiner Wohngemeinde. Er hat die Deutschzertifikate A1 und A2 bestanden, die B2-Prüfung hat er nicht bestanden. Er hat am 05.03.2019 erfolgreich am Workshop "Interkulturelle Genderkompetenz - Mannsein in Österreich" im Ausmaß von zwei Stunden teilgenommen. Weiters hat er einen 32stündigen Computerkurs der XXXX besucht. Im Schuljahr 2018/2019 hat er eine Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (BHAK/BHAS) als außerordentlicher Schüler besucht. Er hat in Österreich bereits Freunde gefunden, eine Freundin hat er nicht.
Zu Afghanistan wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:
KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Sicherheitslage; Politische Lage; Rückkehr).
Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl
Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).
Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).
Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den
USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin
Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).
Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den
Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).
Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht
Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).
Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019).
Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).
Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).
Anschläge in Kabul-Stadt
Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).
Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b).
Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).
Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).
Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).
Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019).
US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).
Zur besseren Ortung der oben beschriebenen Vorfälle folgt eine kartografische Darstellung der Staatendokumentation mit der Einteilung der Stadt Kabul in Polizeidistrikte:
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(Quelle: BFA 13.2.2019)
Rückkehr
Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019).
Quellen:
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1 TV NEWS (30.5.2019): At least six killed in suicide blast near military academy in Kabul,
http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/38366-breaking -blast-rocks-kabu l, Zugriff 3.6.2019
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AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/ the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 22.5.2019
-
AJ - Al Jazeera (30.5.2019): Suicide bomber targets Afghan military training centre in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/suicide-bomber-targets-afghan-military-training-centrekabul-190530082719388.html, Zugriff 3.6.2019
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019):
Briefing Notes, Afghanistan, per E-
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019):
Briefing Notes, Afghanistan, per EMail
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019):
Briefing Notes, Afghanistan, per EMail
-
BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
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Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?,
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https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident-4422023.html, Zugriff 3.6.2019
-
IEC - Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019):
Press Declaration 24/2/1398,
https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572?__tn__=-R, Zugriff 4.6.2019
-
IEC - Independent Electoral Commission (15.5.2019): Kabul - Wolesi Jirga Final Results,
http://www.iec.org.af/results/en/home/finalresult_by_province/1/2, Zugriff 4.6.2019
-
LWJ - Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western Kabul, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombs-bus-securitypersonnel-in-western-kabul.php, Zugriff 3.6.2019
-
Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters Threaten Borders of Former Soviet Union, https://www.newsweek.com/russia-spy-chief-warns-5000-isis-foreignfighters-threaten-borders-former-1431576, Zugriff 4.6.2019
-
Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul,
https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-targets-govt-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019
-
Tolonews (31.5.2019a): Taliban Wants An ‚Inclusive Post-Peace Govt', https://www.tolonews.com/ afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt, Zugriff 3.6.2019
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Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks In Kabul,
https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks%C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019
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Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed,
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https://www.tolonews.com/afghanistan/heavy-explosion-rocks-kabul, Zugriff 3.6.2019
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Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul,
https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-members-one-family-murdered-kabul, Zugriff 3.6.2019
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Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul,
https://www.tolonews.com/afghanistan/10-wounded-blast-targets-govt-employees-bus-kabul, Zugriff 3.6.2019
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TW - The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed,
https://www.theweek.in/news/world/2019/06/02/afghan-officials-3-bomb-blasts-in-capital-1killed.html, Zugriff 3.6.2019
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UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the
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Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019,
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https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict__first_quarter_report_2019_english_.pdf, Zugriff 3.4.2019
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VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growing-bigger-moredangerous/4927406.html, Zugriff 4.6.2019
KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Politische Lage; Sicherheitslage; Grundversorgung und Wirtschaft).
Anschläge in Kabul-Stadt:
Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).
Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).
Überflutungen und Dürre
Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).
Friedensgespräche
Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019).
Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019).
Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).
Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen", welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).
Quellen:
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AJ - Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival, https:// www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6-year-festival190321064823472.html, Zugriff 26.3.2019
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AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul,
https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-shia-gathering190308102222870.html, Zugriff 26.3.2019
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.3.2019):
Briefing Notes Afghanistan, liegen im Archiv der Staatendokumentation auf
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NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What Is Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talksafghanistan.html, Zugriff 26.3.2019
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IFRCRCS - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (17.3.2019): Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods, https://reliefweb.int/report/afghanistan/ afghanistan-drought-and-flash-floods
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Qantara (12.02.2019): Any deal will do, https://en.qantara.de/print/34493, Zugriff 26.3.2019
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Reuters (21.3.2019): Explosions in Afghan capital Kabul kills six during new year festival,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/explosions-in-afghan-capital-kabul-kill-6during-new-year-festival-idUSKCN1R20GL, Zugriff 26.3.2019
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Reuters (18.3.2019): U.S. freezes out top Afghan official in peace talks feud: sources,
https://www.reuters.com/article/us-usa-afghanistan/us-freezes-out-top-afghan-official-in-peacetalks-feud-sources-idUSKCN1QZ2OU, Zugriff 26.3.2019
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Taz - Die Tagezeitung (6.2.2019): Auch Moskau spielt die Taliban-Karte,
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https://www.taz.de/Gespraeche-zwischen-Taliban-und-Russland/!5568633/, Zugriff 26.3.2019
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TDP - The Defense Post (21.3.2019): Bomb blasts around Afghanistan capital kill 6 during Nowruz celebrations, https://thedefensepost.com/2019/03/21/afghanistan-kabul-bombings-nowruz/, Zugriff 26.3.2019
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UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.3.2019):
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Afghanistan: Flash Floods, Update No. 7 (as of 19 March 2019),
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https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_flash_floods_update_7_19_mar_2019_w eb.pdf, Zugriff 26.3.2019
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VoA - Voice of America (20.3.2019): Afghanistan Again Postpones Presidential Election,
https://www.voanews.com/a/afghanistan-again-postpones-presidential-election/4840141.html, Zugriff 26.3.2019
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WP - The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.-Taliban peace talks, running short on options, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-ofus-taliban-peace-talks-running-short-on-options/2019/03/18/92cd6128-497d-11e9-8cfc2c5d0999c21e_story.html?nor